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Aktuell

Zahlungsanspruch des Mieters für Schönheitsreparaturen

Mit der Auslegung einer Klausel, die dem Mieter einen Zahlungsanspruch für   selbst ausgeführte Schönheitsreparaturen gewährt, hatte sich   der Bundesgerichtshof (BGH) am 3.12.2014 zu beschäftigen. In dem entschiedenen   Fall enthielt der Mietvertrag u. a. folgende Klauseln:

1. „Die Kosten der Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung werden   vom Vermieter getragen.
2. Umfang und Ausführung der Schönheitsreparaturen erfolgt im Rahmen   der hierfür nach den Vorschriften der Berechnungsverordnung § 28 (4)   vorgesehenen Kostenansätze.
3. Sofern der Mieter Schönheitsreparaturen selbst ausführt oder durch   entsprechende Fachfirmen ausführen lässt, werden ihm auf Antrag die   anteiligen Beträge, wie sie sich nach der obigen Verordnung errechnen,   ausgezahlt, sofern die Ausführung sach- und fachgerecht erfolgt ist.“

In einer Zusatzvereinbarung ist bestimmt: „In Ergänzung von §   11 Ziff. 2 des mit Ihnen abgeschlossenen Mietvertrages wird hiermit vereinbart,   dass der Mieter nach Durchführung von Schönheitsreparaturen, die durch   normale Abnutzung notwendig wurden, Anspruch auf Auszahlung des hierfür   in der Miete vorgesehenen Betrages gemäß den jeweils gültigen   Berechnungsverordnungen hat. Als Abrechnungsmodus wird eine Zeitspanne von 5   Jahren angesetzt.“

Anfang 2012 informierte der Vermieter den Mieter darüber, dass er die   Schönheitsreparaturen künftig selbst ausführen werde. Der Mieter   lehnte dies ab und kündigte an, die Wohnung nach Ablauf von mindestens   5 Jahren seit den letzten Schönheitsreparaturen selbst zu renovieren. Im   Mai 2012 teilte er mit, die Wohnung sei jetzt renoviert, und verlangte – entsprechend   den Berechnungsvorgaben in der Zusatzvereinbarung – die Zahlung von ca. 2.400    €. Der Mieter behauptete, es habe Renovierungsbedarf bestanden und es seien   alle Wände, Decken, Türen und Heizkörper fachgerecht gestrichen   worden.

Der BGH entschied dazu, dass der Zahlungsanspruch, in Verbindung mit der Zusatzvereinbarung,   eine Zustimmung des Vermieters zur Ausführung der Schönheitsreparaturen   durch den Mieter nicht voraussetzt. Es ist lediglich erforderlich, dass der   Mieter fällige Schönheitsreparaturen sach- und fachgerecht vorgenommen   hat. Dem Zahlungsanspruch steht daher nicht entgegen, dass der Vermieter die   Schönheitsreparaturen selbst durchführen wollte und dies auch mitgeteilt   hatte. Für diese Auslegung der Klausel spricht sowohl der Wortlaut der   Klausel als auch eine Abwägung der berechtigten beiderseitigen Interessen.

Kategorie: Mietrecht | Veröffentlicht am 17. März 2015