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Aktuell

Wirksamkeit einer „Klageverzichtsklausel“ in einem Aufhebungsvertrag

Wird ein formularmäßiger „Klageverzicht“ in einem Aufhebungsvertrag   erklärt, der zur Vermeidung einer vom Arbeitgeber angedrohten außerordentlichen   Kündigung geschlossen wird, benachteiligt dieser Verzicht den Arbeitnehmer   unangemessen, wenn ein verständiger Arbeitgeber die angedrohte Kündigung   nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich mit einem Fall zu beschäftigen,   bei dem zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber ein schriftlicher Aufhebungsvertrag   ohne Zahlung einer Abfindung geschlossen wurde. Zuvor hatte der Arbeitgeber   dem Arbeitnehmer mit einer außerordentlichen Kündigung und Strafanzeige   gedroht, weil er aus dem Lagerbestand zwei Fertigsuppen ohne Bezahlung entnommen   und verzehrt habe.

Der auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findende Manteltarifvertrag beinhaltet   bei Aufhebungsverträgen ein Widerrufsrecht innerhalb von 3 Werktagen, auf   das allerdings schriftlich verzichtet werden kann. Der Arbeitnehmer focht den   Aufhebungsvertrag wegen widerrechtlicher Drohung an und begehrt im vorliegenden   Rechtsstreit die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht.   Die Androhung einer außerordentlichen Kündigung sei angesichts des   langjährigen, unbelasteten Bestands des Arbeitsverhältnisses nicht   vertretbar gewesen.

Der BAG entschied dazu am 12.3.2015, dass der im Aufhebungsvertrag vorgesehene   Klageverzicht dem Arbeitnehmer im Ergebnis die Möglichkeit nimmt, den Vertrag   rechtlich durchsetzbar anzufechten. Das ist mit dem gesetzlichen Leitbild nur   zu vereinbaren, wenn die Drohung mit der außerordentlichen Kündigung   nicht widerrechtlich war.

Kategorie: Arbeitsrecht | Veröffentlicht am 13. Mai 2015