Gesetzbuch, Aktentasche und Robe

Aktuell

Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers bei Glättebildung

Ein Hauseigentümer ist – unabhängig von der allgemeinen Räum-    und Streupflicht – verpflichtet, bei winterlichen Temperaturen Vorkehrungen   gegen das Ausrutschen von Fußgängern auf dem öffentlichen Gehweg   vor seinem Haus zu treffen, wenn er eine besondere Gefahrenlage (hier durch   die Ableitung seiner Dachentwässerung auf den Gehweg) geschaffen hat.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg v. 12.12.2013 ist es   für die Begründung einer Verkehrssicherungspflicht wegen der Schaffung   einer besonderen Gefahrenlage für den öffentlichen Verkehr unerheblich,   inwieweit eine derartige Entwässerung in der Straße in dem betreffenden   Stadtviertel früher üblich gewesen sein mag oder gar auch heute noch   weit verbreitet ist.

Jedermann, der in seinem Verantwortungsbereich eine zusätzliche Gefahrenlage    – gleich welcher Art – für Dritte schafft oder andauern lässt, hat   die allgemeine Rechtspflicht, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich   und für ihn zumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst   zu verhindern.

Kategorie: Zivilrecht | Veröffentlicht am 7. November 2014