Gesetzbuch, Aktentasche und Robe

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Vereinbarung von 4%iger Bearbeitungsgebühr statt Vorfälligkeitsentschädigung ist unwirksam

Die in einen Verbraucherdarlehensvertrag einbezogene formularmäßige Bestimmung einer laufzeitunabhängigen „Gebühr“ von 4 % des Darlehensbetrags für ein dem Darlehensnehmer unter Verzicht auf eine Vorfälligkeitsentschädigung eingeräumtes Sondertilgungsrecht verstößt gegen die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Zum Nachteil des Verbrauchers darf davon nicht abgewichen werden.

Dem Bundesgerichtshof lag folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor: Eine Bank gewährte einem Kunden ein Wohnraumförderdarlehen in Höhe von 20.000 €. Finanziert wurde das Darlehen aus Mitteln der Kreditanstalt für Wiederaufbau. Im Darlehnsvertrag war geregelt, dass eine vorzeitige Rückzahlung, ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung, möglich ist. Die Bank berechnete jedoch eine 4%ige Bearbeitungsgebühr und behielt 800 € bei der Darlehensauszahlung ein.

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch darf die Vorfälligkeitsentschädigung 1 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrags nicht überschreiten. Die vom Darlehensnehmer im ungünstigsten Fall zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung ist damit stets geringer als der von der Bank nach den Darlehensbedingungen einbehaltene Abzugsbetrag von 4 % des gesamten Darlehennennbetrags.

Kategorie: Kaufrecht | Veröffentlicht am 22. Juli 2016