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Verdachtskündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses

Der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Auszubildenden   kann einen wichtigen Grund zur Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses   darstellen, wenn der Verdacht auch bei Berücksichtigung der Besonderheiten   des Ausbildungsverhältnisses dem Ausbildenden die Fortsetzung der Ausbildung   objektiv unzumutbar macht.
In dem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) am 12.2.2015 entschiedenen Fall zählte   ein Auszubildender, der eine Berufsausbildung zum Bankkaufmann absolvierte,   das sich in den Nachttresor-Kassetten einer Filiale befindliche Geld. Später   wurde ein Kassenfehlbestand von 500 € festgestellt. Nach Darstellung der   Bank nannte der Auszubildende in einem Personalgespräch von sich aus die   Höhe dieses Fehlbetrags, obwohl er nur auf eine unbezifferte Kassendifferenz   angesprochen worden war. Die Bank hat das Berufsausbildungsverhältnis wegen   des durch die Offenbarung von Täterwissen begründeten Verdachts der   Entwendung des Fehlbetrags gekündigt. Der Auszubildende hält die Kündigung   für unwirksam. Ein Berufsausbildungsverhältnis könne nicht durch   eine Verdachtskündigung beendet werden. Auch fehle es u. a. an seiner ordnungsgemäßen   Anhörung. Ihm sei vor dem fraglichen Gespräch nicht mitgeteilt worden,   dass er mit einer Kassendifferenz konfrontiert werden solle. Auf die Möglichkeit   der Einschaltung einer Vertrauensperson sei er nicht hingewiesen worden.
Die Richter des BAG kamen zu dem Entschluss, dass die Verdachtskündigung   das Ausbildungsverhältnis beendet hat. In ihrer Begründung führten   sie aus, dass es weder einer vorherigen Bekanntgabe des Gesprächsthemas   noch eines Hinweises bzgl. der möglichen Kontaktierung einer Vertrauensperson   bedurfte.

Kategorie: Arbeitsrecht | Veröffentlicht am 17. März 2015