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Urlaub bei Wechsel in eine Teilzeittätigkeit mit weniger Wochenarbeitstagen

Kann ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer vor seinem Wechsel in eine   Teilzeittätigkeit mit weniger Wochenarbeitstagen keinen Urlaub nehmen,   darf nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH)   die Zahl der Tage des bezahlten Jahresurlaubs wegen des Übergangs in eine   Teilzeitbeschäftigung nicht verhältnismäßig gekürzt   werden. Das Argument, der erworbene Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub werde   bei einer solchen Kürzung nicht vermindert, weil er – in Urlaubswochen   ausgedrückt – unverändert bleibe, hat der EuGH unter Hinweis auf das   Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter ausdrücklich verworfen.   Aufgrund dieser Rechtsprechung des EuGH konnte an der bisherigen Rechtsprechung   des Bundesarbeitsgerichts nicht festgehalten werden, nach der die Urlaubstage   grundsätzlich umzurechnen waren, wenn sich die Anzahl der mit Arbeitspflicht   belegten Tage verringerte.

Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer wechselte ab dem 15.7.2010 in eine Teilzeittätigkeit   und arbeitete nicht mehr an 5, sondern nur noch an 4 Tagen in der Woche. Während   seiner Vollzeittätigkeit im Jahr 2010 hatte er keinen Urlaub. Der Arbeitgeber   meinte, dem Arbeitnehmer stünden angesichts des tariflichen Anspruchs von   30 Urlaubstagen bei einer Fünftagewoche nach seinem Wechsel in die Teilzeittätigkeit   im Jahr 2010 nur die 24 von ihm gewährten Urlaubstage zu (30 Urlaubstage   geteilt durch 5 mal 4). Der Arbeitnehmer seinerseits vertrat die Ansicht, dass   eine verhältnismäßige Kürzung seines Urlaubsanspruchs für   die Monate Januar bis Juni 2010 nicht zulässig ist, sodass er im Jahr 2010   Anspruch auf 27 Urlaubstage habe (für das erste Halbjahr die Hälfte   von 30 Urlaubstagen, mithin 15 Urlaubstage, zuzüglich der von ihm für   das zweite Halbjahr verlangten zwölf Urlaubstage).

Zwar regelt der für das o. g. Arbeitsverhältnis gültige Tarifvertag,   dass sich der für die Fünftagewoche festgelegte Erholungsurlaub nach   einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf weniger als 5 Tage in   der Woche vermindert. Die Tarifnorm ist jedoch wegen Verstoßes gegen das   Verbot der Diskriminierung von Teilzeitkräften unwirksam, soweit sie die   Zahl der während der Vollzeittätigkeit erworbenen Urlaubstage mindert.

Kategorie: Arbeitsrecht | Veröffentlicht am 17. März 2015