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Unzulässige Bearbeitungsgebühr in AGB eines Unternehmerdarlehens

Auch einem Unternehmer gegenüber erbringt der Darlehensgeber keine sonstige, rechtliche selbstständige Leistung, für die er die Bearbeitungsgebühr als gesonderte Vergütung verlangen könnte. Die Zurverfügungstellung der Valuta, die Bearbeitung des Darlehensantrages, die Bonitätsprüfung, die Erfassung der Kundenwünsche und -daten, das Führen der Vertragsgespräche, die Abgabe des Darlehensangebots oder die Beratung des Kunden stellen keine separat vergütungsfähige Sonderleistung dar. Zu dieser Entscheidung kam das Oberlandesgericht Frankfurt a. Main (OLG) mit seinem Urteil vom 25.2.2016.

Diesem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zum Immobilienerwerb nahm ein Unternehmer bei seiner Bank mehrere Darlehen auf. Für die Darlehen verlangte die Bank jeweils eine Bearbeitungsgebühr. Die entsprechende Vereinbarung wurde vor jedem Vertragsabschluss mit dem Kunden mündlich erörtert. Der Darlehensnehmer zahlte für einen Kreditvertrag über 1.850.000 € Bearbeitungsgebühren in Höhe von 18.500 €.

Das OLG stellte fest, dass es sich bei der Vereinbarung über die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt. Die Bank hat diese Vertragsbedingung für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und bei Abschluss des Darlehensvertrages vorgelegt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Vertragsbedingung zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt worden sind.

Dass die wirtschaftlichen Parameter und die Darlehenskonditionen zu Beginn der Geschäftsbeziehung „grundsätzlich verhandelt“ wurden und die Verhandlungskomponente im weiteren Verlauf der Geschäftsbeziehung für beide Parteien „zurücktrat“, genügt dafür nicht. Offen bleibt damit schon, ob und inwieweit die Bank bereit war, ihre auch in anderen Darlehensgewährungen verlangten Konditionen zur Disposition zu stellen und dem Darlehensnehmer Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einzuräumen, sodass dieser die reale Möglichkeit erhielt, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen beeinflussen zu können. Das bloße Führen von Vertragsgesprächen allein stellt kein „Verhandeln“ dar.

Kategorie: Bank- und Kapitalmarktrecht | Veröffentlicht am 22. Juli 2016