Gesetzbuch, Aktentasche und Robe

Aktuell

Umbuchung der Teilnehmer einer Flugpauschalreise

In einem vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall aus der Praxis buchte   eine Familie bei einem Reiseveranstalter eine Flugpauschalreise in die Türkei.   Der Hinflug, den die Fluggesellschaft durchführen sollte, war für   den 28.10.2011 um 9.00 Uhr vorgesehen. Am 14.10.2011 teilte der Reiseveranstalter   den Reisenden mit, sie seien auf einen anderen Flug umgebucht worden, der erst   um 15.30 Uhr starte.

Die Familie sah darin eine Nichtbeförderung auf dem ursprünglich   gebuchten Flug und verlangte deshalb eine Ausgleichszahlung in der nach der   Verordnung vorgesehenen Höhe von 400 € pro Person. Die Fluggesellschaft   machte jedoch geltend, dass sie von einer durch den Reiseveranstalter vorgenommenen   Umbuchung keine Kenntnis hatte.

Der Ausgleichsanspruch wegen Nichtbeförderung setzt zwar grundsätzlich   voraus, dass der Fluggast nicht nur über eine bestätigte Buchung für   den betreffenden Flug verfügt, sondern sich auch zur angegebenen Zeit zur   Abfertigung („Check-in“) einfindet und ihm der Einstieg („Boarding“)   gegen seinen Willen verweigert wird. Es kommt aber weder auf das Erscheinen   zur Abfertigung noch auf das Erscheinen am Ausgang an, wenn das Luftverkehrsunternehmen   bereits zuvor unzweideutig zum Ausdruck gebracht hat, dem Fluggast die Beförderung   auf dem gebuchten Flug zu verweigern. Diese Verweigerung kann u. U. in der Umbuchungsmitteilung   des Reiseveranstalters zum Ausdruck kommen.

Kategorie: Allgemein | Veröffentlicht am 13. Mai 2015