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Stadt haftet bei Schäden an Pkw wegen unzureichender Baumkontrolle

Eine Stadt schuldet dem Halter eines durch einen herabstürzenden Ast beschädigten   Pkw Schadensersatz, wenn sie eine ausreichende Stabilitätskontrolle des   Baumes versäumt hat. Das entschieden die Richter des Oberlandesgerichts   Hamm (OLG) am 31.10.2014.

Im entschiedenen Fall parkte ein Fahrzeughalter seinen Pkw in einer Parkbucht   an einer Straße. Im Verlauf des Tages brach ein Ast von einer am Straßenrand   stehenden Linde ab und beschädigte das Dach des Pkw. Von der Stadt verlangte   der Halter Schadensersatz in Höhe von ca. 4.700 €.

Die OLG-Richter stellten in ihrem Urteil fest, dass hier eine schuldhafte Amtspflichtverletzung   der Stadt vorlag und sie zu 4.700 € Schadensersatz verurteilt. Die Behörde   habe gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen, weil sie die Stabilität   des Baumes unzureichend kontrolliert habe. Zur Abwehr der von Bäumen ausgehenden   Gefahren hat eine Stadt diejenigen Maßnahmen zu treffen, die zum Schutz   gegen Astbruch und Windwurf erforderlich sind. Diese müssen aber auch unter   Berücksichtigung des umfangreichen Baumbestandes der öffentlichen   Hand zumutbar sein. In der Regel genügt eine in angemessenen Abständen   ordnungsgemäß durchgeführte Sichtprüfung. Eine eingehendere   fachmännische Untersuchung ist aber dann vorzunehmen, wenn es konkrete   Anhaltspunkte für eine mangelhafte Stabilität des Baumes gibt. Nach   den Feststellungen eines Sachverständigen hatte die Linde konkrete Anzeichen   für eine besondere Gefährdung aufgewiesen, die eine intensivere Kontrolle   erfordert hätte

Kategorie: Allgemein | Veröffentlicht am 17. März 2015