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Schwarzarbeit wird nicht bezahlt

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 10.4.2014 entschieden,   dass ein Unternehmer, der bewusst gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz   (SchwarzArbG) verstoßen hat, für seine Werkleistung keinerlei Bezahlung   verlangen kann.

Im entschiedenen Fall beauftragte ein Auftraggeber einen Unternehmer mit der   Ausführung von Elektroinstallationsarbeiten. Vereinbart wurde ein Werklohn   von 13.800 € einschließlich Umsatzsteuer sowie eine weitere Barzahlung   von 5.000 €, für die keine Rechnung gestellt werden sollte. Der Unternehmer   hat die Arbeiten ausgeführt, der Auftraggeber entrichtete jedoch die vereinbarten   Beträge nur teilweise.

Die Richter des BGH führten in ihrer Begründung aus, dass sowohl   der Unternehmer als auch der Auftraggeber bewusst gegen das SchwarzArbG verstoßen   haben, indem sie vereinbarten, dass für die über den schriftlich festgelegten   Werklohn hinaus vereinbarte Barzahlung von 5.000 € keine Rechnung gestellt   und keine Umsatzsteuer gezahlt werden sollte. Der gesamte Werkvertrag ist   damit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, so dass ein   vertraglicher Werklohnanspruch nicht gegeben ist.

Des Weiteren führte der BGH aus, dass dem Unternehmer auch kein Anspruch   auf Ausgleich der Bereicherung des Auftraggebers zusteht, die darin besteht,   dass er die Werkleistung erhalten hat. Zwar kann ein Unternehmer, der aufgrund   eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, von dem Besteller grundsätzlich   die Herausgabe dieser Leistungen, und wenn dies nicht möglich ist, Wertersatz   verlangen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Unternehmer mit seiner Leistung   gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat.

Der Anwendung dieser Regelung stehen die Grundsätze von Treu und Glauben   nicht entgegen. Die Durchsetzung der vom Gesetzgeber mit dem SchwarzArbG verfolgten   Ziele, die Schwarzarbeit effektiv einzudämmen, erfordert nach Auffassung   des BGH eine strikte Anwendung dieser Vorschrift.

Kategorie: Bau- und Architektenrecht | Veröffentlicht am 24. Juni 2014