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„Schnäppchenpreis“ bei einer eBay-Auktion

Der Bundesgerichtshof (BGH) befasste sich erneut in einer Entscheidung vom   12.11.2014 mit der Frage der Wirksamkeit eines im Wege einer Internet­auktion   abgeschlossenen Kaufvertrags, bei dem ein grobes Missverhältnis zwischen   dem Kaufpreis und dem Wert der Kaufsache bestand.

Danach rechtfertigt bei einer Internetauktion ein grobes Missverhältnis   zwischen dem Maximalgebot des Käufers und dem Wert des Versteigerungsobjekts   nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung des Bieters.   Es macht gerade den Reiz einer Internetauktion aus, den Auktionsgegenstand zu   einem „Schnäppchenpreis“ zu erwerben, während umgekehrt   der Veräußerer die Chance wahrnimmt, einen für ihn vorteilhaften   Preis im Wege des Überbietens zu erzielen.

Im entschiedenen Fall bot ein Autobesitzer seinen Gebrauchtwagen bei eBay zum   Kauf an und setzte ein Mindestgebot von 1 € fest. Ein Bieter bot kurz nach   dem Beginn der eBay-Auktion 1 € für den Pkw und setzte dabei eine   Preisobergrenze von 555,55 €. Einige Stunden später brach der Verkäufer   die eBay-Auktion ab. Per E-Mail teilte er dem Bieter, der mit seinem Anfangsgebot   Höchstbietender war, mit, er habe außerhalb der Auktion einen Käufer   gefunden, der bereit sei, 4.200 € zu zahlen. Der Bieter begehrt Schadensersatz   wegen Nichterfüllung des nach seiner Ansicht wirksam zu einem Kaufpreis   von 1 € geschlossenen Kaufvertrags und macht geltend, der Pkw habe einen   Wert von 5.250 €.

Nach der Entscheidung des BGH ist der Kaufvertrag nicht wegen Sittenwidrigkeit   nichtig. Besondere Umstände, aus denen auf eine verwerfliche Gesinnung   des Bieters geschlossen werden könnte, hat das Gericht nicht festgestellt.   Dass das Fahrzeug letztlich zu einem Preis von 1 € verkauft worden ist,   beruht auf den freien Entscheidungen des Anbieters, der das Risiko eines für   ihn ungünstigen Auktionsverlaufs durch die Wahl eines niedrigen Startpreises   ohne Festsetzung eines Mindestgebots eingegangen ist und durch den nicht gerechtfertigten   Abbruch der Auktion die Ursache dafür gesetzt hat, dass sich das Risiko   verwirklicht

Kategorie: Zivilrecht | Veröffentlicht am 17. März 2015