Gesetzbuch, Aktentasche und Robe

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Schmerzensgeld und Schadensersatz im Berufsausbildungsverhältnis

Auszubildende, die durch ihr Verhalten bei einem Beschäftigten desselben   Betriebs einen Schaden verursachen, haften ohne Rücksicht auf ihr Alter   nach den gleichen Regeln wie andere Arbeitnehmer. Dies entschieden die Richter   des Bundesarbeitsgerichts in ihrem Urteil vom 19.3.2015.

Im entschiedenen Fall waren zwei Auszubildende bei einer Firma beschäftigt,   die einen Kfz-Handel mit Werkstatt und Lager betreibt. Der 19-jährige Auszubildende   (Azubi) arbeitete an der Wuchtmaschine. Er warf ohne Vorwarnung mit vom 17-jährigen   abgewandter Körperhaltung ein ca. 10 g schweres Wuchtgewicht hinter sich   und verletzte diesen schwer an Schläfe und Auge. Die zuständige Berufsgenossenschaft   zahlt dem Geschädigten eine monatliche Rente in Höhe von ca. 200 €.    Das Landesarbeitsgericht kam zu dem Ergebnis, der 19-jährige hat schuldhaft   gehandelt und verurteilte ihn zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von   25.000 €. Das BAG bestätigte die Entscheidung.

Nach dem Sozialgesetzbuch sind Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit   einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursachen, diesen   sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen zum Ersatz des Personenschadens   nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall u. a. vorsätzlich herbeigeführt   haben. Die Voraussetzungen des Haftungsausschlusses sah der BAG in diesem Fall   jedoch nicht als erfüllt.

Kategorie: Arbeitsrecht | Veröffentlicht am 13. Mai 2015