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Schmerzensgeld für hausärztlichen Befunderhebungsfehler

In einem vom Oberlandesgericht Hamm (OLG) am 31.10.2014 entschiedenen Fall   ließ sich eine Patientin von einer Ärztin als Vertreterin ihrer Hausärztin   wegen Beschwerden im Rücken- und Gesäßbereich behandeln. Die   Medizinerin diagnostizierte Ischiasbeschwerden, verabreichte eine Spritze und   verordnete ein Schmerzmittel. Drei Tage später musste die Patientin notfallmäßig   operiert werden, nachdem bei ihr eine Entzündung diagnostiziert worden   war. In den folgenden Wochen waren fünf Nachoperationen erforderlich. Die   Patientin meinte, von der Ärztin unzureichend untersucht worden zu sein,   und verlangte unter Hinweis auf fortbestehende Wundschmerzen und eine Stuhlinkontinenz   sowie hierdurch bedingte psychische Belastungen Schadensersatz und ein Schmerzensgeld   von 25.000 €.

Nach der Anhörung eines medizinischen Sachverständigen haben die   Richter des OLG der Patientin ein Schmerzensgeld von 22.000 € zugesprochen.   Die Medizinerin ist den Ursachen der ihr von der Frau geschilderten Beschwerden   nicht ausreichend nachgegangen. Sie haftet deswegen für einen Befunderhebungsfehler.   Auf ihre Anfangsdiagnose durfte sie sich nicht verlassen, sondern hätte   die Möglichkeit von Erkrankungen mit schwerwiegenden Folgen berücksichtigen   müssen. Der angehörte medizinische Sachverständige bestätigte,   dass eine Gewebeentzündung im Gesäßbereich hätte festgestellt   werden können, wenn eine weitere Untersuchung der Patientin veranlasst   worden wäre. Diese Entzündung stelle einen reaktionspflichtigen Befund   dar. Sie nicht zu behandeln war grob fehlerhaft, sodass der vorangegangene Befunderhebungsfehler   eine Beweislastumkehr hinsichtlich der weiteren Entwicklung rechtfertigte. Deswegen   war – auch wenn eine Operation als solche nicht zu vermeiden gewesen wäre    – zugunsten der Erkrankten davon auszugehen, dass die erste Operation weniger   schwerwiegend ausgefallen wäre, wenn sie 3 Tage früher stattgefunden   hätte

Kategorie: Allgemein | Veröffentlicht am 17. März 2015