Gesetzbuch, Aktentasche und Robe

Aktuell

Schadensersatzpflicht des Mieters bei Verlust des Wohnungsschlüssels

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich am 5.3.2014 in einer Entscheidung mit   der Frage zu befassen, unter welchen Voraussetzungen ein Mieter Schadensersatz   für die Erneuerung einer Schließanlage schuldet, wenn er einen zu   seiner Wohnung gehörenden Schlüssel bei Auszug nicht zurückgibt.

Im entschiedenen Fall wurde eine Eigentumswohnung angemietet. Im von beiden   Parteien unterzeichneten Übergabeprotokoll war vermerkt, dass dem Mieter   zwei Wohnungsschlüssel übergeben wurden. Das Mietverhältnis endete   einvernehmlich am 31.5.2010. Der Mieter gab nur einen Wohnungsschlüssel   zurück. Nachdem der Vermieter die Hausverwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft   darüber informiert hatte, dass der Mieter den Verbleib des zweiten Schlüssels   nicht darlegen könne, verlangte diese die Zahlung eines Kostenvorschusses   in Höhe von 1.468 € für den aus Sicherheitsgründen für   notwendig erachteten Austausch der Schließanlage. Sie kündigte an,   den Austausch der Schließanlage nach Zahlungseingang zu beauftragen. Der   Mieter zahlte den verlangten Betrag nicht und die Schließanlage wurde   nicht ausgetauscht.

Der BGH entschied dazu, dass die Schadensersatzpflicht des Mieters, der einen   zu einer Schließanlage gehörenden Schlüssel verloren hat, auch   die Kosten des Austauschs der Schließanlage umfassen kann, wenn der Austausch   aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Ein Vermögensschaden liegt   insoweit aber erst vor, wenn die Schließanlage tatsächlich ausgetauscht   worden ist. Daran fehlte es hier

Kategorie: Mietrecht | Veröffentlicht am 23. Mai 2014