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Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeiten

Die Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. (OLG) entschieden in ihrem   Urteil vom 14.4.2014, dass einem Reisenden – bei Nichtdurchführung der   Reise aufgrund eines Rechtsstreits bezüglich des Reisepreises – zum einen   die Erstattung des Reisepreises und zum anderen ein Schadensersatz wegen nutzlos   aufgewendeter Urlaubszeiten zusteht.
Folgender Sachverhalt lag dieser Entscheidung zugrunde: Eine Mutter buchte   für sich, ihre Tochter und 3 gleichaltrige Schulfreundinnen eine Pauschalreise   nach Kroatien. Der Reiseveranstalter übersandte daraufhin eine Reisebestätigung,   in der angegeben wurde, dass der Preis pro Teilnehmerin 476 € betrage.   In einer weiteren Bestätigung wurde der Reisepreis dann mit 1.397 €    pro Person angegeben. Die Mutter war mit dieser Änderung nicht einverstanden   und verlangte die Durchführung der Reise zu dem ursprünglich bestätigten   Preis. Die Reisegesellschaft verweigerte dies. Hintergrund dessen war eine Fehlbuchung.
Das OLG entschied, dass der Mutter ein Schadensersatzanspruch wegen Vereitelung   der Reise zusteht. Nach ständiger Rechtsprechung bemisst sich die Entschädigung   für nutzlos aufgewendete Urlaubszeiten auf die Hälfte des Reisepreises,   da ein Urlaub – auch ohne Reise – einen Erholungswert hat.
Im entschiedenen Fall wurde als Reisepreis jedoch nicht der Gesamtbetrag von   5.588 € zugrunde gelegt, sondern der ursprüngliche Preis.

Kategorie: Allgemein | Veröffentlicht am 17. März 2015