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Schadensersatz und Abmahnkosten bei illegalem Filesharing

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat am 15.7.2014 eine Entscheidung   zur Frage des Schadensersatzes sowie der Erstattung von Abmahnkosten bei der   Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse für Musik (sog. Filesharing)   getroffen.

In dem entschiedenen Fall wurde ein in den aktuellen Charts befindlicher Titel,   für den einen Tonträgerhersteller das ausschließliche Recht   zur öffentlichen Zugänglichmachung zustand, mittels eines Filesharing-Programms   für eine unbestimmte Anzahl von Nutzern zum kostenlosen Download zur Verfügung   gestellt. Der EDV-Nutzer wurde hierfür von dem Tonträgerhersteller   abgemahnt und sodann auf den sog. „fiktiven Lizenzschaden“ und die   Abmahnkosten gerichtlich in Anspruch genommen.

In der Rechtsprechung wurde mehrfach ein Betrag von 200 € für einen   in die Tauschbörse eingestellten Titel als angemessen erachtet. Dieser   Bewertung schloss sich das OLG nunmehr unter Orientierung an verkehrsüblichen   Entgeltsätzen für legale Downloadangebote im Internet an.

Nach dem Urhebergesetz beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen   für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige   Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung   außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 €. Diese Beschränkung   des Kostenerstattungsanspruchs für Abmahnkosten nahm das OLG indes nicht   an, da aufgrund der weltweit wirkenden „Paralleldistribution“ im Rahmen   der Internet-Tauschbörse eine erhebliche und nicht eine nur unerhebliche   Rechtsverletzung vorliege.

Kategorie: Zivilrecht | Veröffentlicht am 7. November 2014