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Sachmängelhaftung bei einem Kaufvertrag zwischen Unternehmern – Ersatz von Aus- und Einbaukosten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit seinem Urteil vom 2.4.2014 mit der   Frage befasst, ob ein Handwerker gegenüber seinem Lieferanten bei Mängeln   des gelieferten Materials Anspruch auf Ersatz der Ein- und Ausbaukosten hat,   die dem Handwerker dadurch entstehen, dass er gegenüber seinem Auftraggeber   zur Nacherfüllung verpflichtet ist.

In einem Fall aus der Praxis erhielt ein Handwerker einen Auftrag zur Lieferung   und zum Einbau von Aluminium-Holzfenstern in ein Neubauvorhaben und bestellte   dafür bei einem Unternehmen die listenmäßig angebotenen für   die Aluminium-Außenschalen benötigten Profilleisten im Farbton Grau-Metallic.   Der Auftragnehmer beauftragte wiederum ein anderes Unternehmen – ihre Streithelferin    – mit der Farbbeschichtung der Profilleisten und lieferte sie dann an den Handwerker,   der die fertigen Fenster einbaute. Anschließend rügte der Bauherr   Lackabplatzungen an den Aluminium-Außenschalen, die – wie sich herausstellte    – auf Fehlern während des Beschichtungsprozesses beruhen. Eine Nachbehandlung   an den eingebauten Fenstern ist nicht möglich; die Aluminium-Außenschalen   müssen mit erheblichem Aufwand (u. a. Neuverputzung des Hauses) ausgetauscht   werden. Der Bauherr verlangt vom Handwerker Mangelbeseitigung und schätzt   die Gesamtkosten auf ca. 43.000 €.

Die BGH-Richter entschieden, dass der Handwerker keinen Anspruch auf Freistellung   von den Ansprüchen des Bauherrn wegen des erforderlichen Austausches der   Aluminium-Außenschalen hat. Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der   Leistung wegen verweigerter Nacherfüllung (Ersatzlieferung mangelfreier   Aluminium-Profile) besteht nicht, weil die Aus- und Einbaukosten bei einem –    hier vorliegenden – Kaufvertrag zwischen Unternehmern – anders als bei einem   Verbrauchsgüterkauf – nicht vom Anspruch auf Nacherfüllung umfasst   sind. Sie wären deshalb auch bei ordnungsgemäßer Nacherfüllung   (Ersatzlieferung) entstanden. Es besteht auch kein Schadensersatzanspruch wegen   des Mangels der von dem Auftragnehmer gelieferten Aluminium-Profile, weil er   den Mangel nicht zu vertreten hat. Eigenes Verschulden ist ihm unstreitig nicht   vorzuwerfen. Das Verschulden der Streithelferin bei der Farbbeschichtung ist   ihr nicht zuzurechnen, weil die Streithelferin nicht Erfüllungsgehilfin   des Auftragnehmers im Hinblick auf deren kaufvertragliche Pflichten gegenüber   dem Handwerker ist.

Kategorie: Zivilrecht | Veröffentlicht am 23. Mai 2014