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Aktuell

Quotenentgeltklausel im Mietvertag

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall enthielt der      Mietvertrag zwischen den Parteien u. a. folgende vorformulierte      Regelungen:

„Der Mieter trägt die Schönheitsreparaturen.      Der Mieter ist verpflichtet, die während des Mietverhältnisses      anfallenden Schönheitsreparaturen auf eigene Kosten durchzuführen.      Die Übernahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter wurde      bei der Berechnung der Miete berücksichtigt. Endet das Mietverhältnis      und sind zu diesem Zeitpunkt Schönheitsreparaturen noch nicht fällig,      so hat sich der Mieter nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen an      den Kosten der Schönheitsreparaturen zu beteiligen      (Quotenabrechnungsklausel). Berechnungsgrundlage ist der Kostenvoranschlag      eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts …“

Der Zweck einer Quotenabgeltungsklausel besteht darin, dem Vermieter, der      vom ausziehenden Mieter mangels Fälligkeit der Schönheitsreparaturen      nach dem Fristenplan keine Endrenovierung verlangen kann, wenigstens einen      prozentualen Anteil an Renovierungskosten für den Abnutzungszeitraum      seit den letzten Schönheitsreparaturen während der Mietzeit zu      sichern. Eine solche Klausel benachteiligt den Mieter grundsätzlich      nicht unangemessen. Bei der inhaltlichen Gestaltung einer      Quotenabgeltungsklausel ist jedoch auf die berechtigten Belange des      Mieters angemessen Rücksicht zu nehmen.

Diesen Anforderungen wird die o. g. Klausel nicht in jeder Hinsicht      gerecht. Nach der Abgeltungsklausel ist Berechnungsgrundlage für die      vom Mieter zu zahlenden Beträge „ein Kostenvoranschlag eines vom      Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts“. Diese      Bestimmung ist mehrdeutig. Sie kann zum einen dahingehend ausgelegt      werden, dass sich der Mieter nur an notwendigen Renovierungskosten zu      beteiligen hat und der Kostenvoranschlag dazu nur als (unverbindliche)      Berechnungsgrundlage dient, deren Richtigkeit und Angemessenheit der      Mieter bestreiten kann. Zum anderen lässt sie aber auch die Deutung      zu, dass dem Kostenvoranschlag des vom Vermieter ausgewählten      Malerfachgeschäfts bindende Wirkung für die Bemessung der      Abgeltungsquoten zukommt. So wird dem Mieter die Möglichkeit      abgeschnitten, Einwendungen gegen dessen Richtigkeit und Angemessenheit zu      erheben oder gar auf eine Berechnung nach Maßgabe eines von ihm      eingeholten günstigeren Kostenvoranschlags zu dringen.

Kategorie: Mietrecht | Veröffentlicht am 11. Oktober 2013