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Observation durch einen Detektiv mit heimlichen Videoaufnahmen

Ein Arbeitgeber, der wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit   einem Detektiv die Überwachung eines Arbeitnehmers überträgt,   handelt rechtswidrig, wenn sein Verdacht nicht auf konkreten Tatsachen beruht.   Für dabei heimlich hergestellte Abbildungen gilt dasselbe. Eine solche   rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann einen   Geldentschädigungsanspruch („Schmerzensgeld“) begründen.   Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 19.2.2015 entschieden

Im entschiedenen Fall war eine Sekretärin ab dem 27.12.2011 arbeitsunfähig   erkrankt, zunächst mit einer Bronchialerkrankung. Für die Zeit bis   28.2.2012 legte sie nacheinander sechs Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen   vor, zuerst vier eines Facharztes für Allgemeinmedizin, dann ab 31.1.2012   zwei einer Fachärztin für Orthopädie. Der Arbeitgeber bezweifelte   den zuletzt telefonisch mitgeteilten Bandscheibenvorfall und beauftragte einen   Detektiv mit der Observation der Sekretärin.

Dabei wurde u. a. das Haus der Arbeitnehmerin, sie und ihr Mann mit Hund vor   dem Haus und der Besuch der Frau in einem Waschsalon beobachtet und Videoaufnahmen   erstellt. Die Sekretärin hält die Beauftragung der Observation einschließlich   der Videoaufnahmen für rechtswidrig und fordert ein Schmerzensgeld.

Das Bundesarbeitsgericht sprach der Sekretärin Schmerzensgeld zu, da die   Observation einschließlich der heimlichen Aufnahmen rechtswidrig war.   Der Arbeitgeber hatte keinen berechtigten Anlass zur Überwachung. Der Beweiswert   der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen war weder dadurch erschüttert,   dass sie von unterschiedlichen Ärzten stammten, noch durch eine Änderung   im Krankheitsbild oder weil ein Bandscheibenvorfall zunächst hausärztlich   behandelt worden war.

Kategorie: Arbeitsrecht | Veröffentlicht am 13. Mai 2015