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Nur der Weg zum Essen ist in der Mittagspause unfallversichert

Arbeitnehmer sind während ihrer Arbeit gesetzlich unfallversichert. In   Pausen sind Wege zwecks Nahrungsaufnahme versichert. Werden diese Wege wegen   anderer privater Angelegenheiten unterbrochen, entfällt der Versicherungsschutz.   Der Arbeitnehmer hat im Zweifel zu beweisen, dass er im Zeitpunkt des Unfallereignisses   zwecks Nahrungsaufnahme unterwegs war. Dies entschieden die Richter des Hessischen   Landessozialgerichts (LSG).

Im entschiedenen Fall stürzte eine 52-jährige Sekretärin in   der Mittagspause auf einer Treppe und zog sich eine Halsmarkquetschung zu. Die   Berufsgenossenschaft (BG) lehnte eine Entschädigung mit der Begründung   ab, dass sich die Frau zum Unfallzeitpunkt auf dem Weg zu einer Reinigung befunden   habe, um dort Kleidungsstücke abzuholen. Dies ergab sich aus den Angaben   der Verletzten gegenüber einer Mitarbeiterin der BG wenige Tage nach dem   Unfall.

Diese private Verrichtung stand im Vordergrund, sodass die Verunglückte   zum Unfallzeitpunkt keiner versicherten Tätigkeit nachgegangen ist. Die   Verletzte hat demgegenüber vorgebracht, dass sie sich auf die Treppe in   jedem Fall auch wegen Nahrungsaufnahme in einem neben der Reinigung gelegenen   Fast-Food-Restaurant begeben hatte. Nach der Vernehmung mehrerer Zeugen verneinte   das LSG eine versicherte Tätigkeit. Es war, so die Richter, nach Würdigung   der erhobenen Beweise nicht zweifelsfrei feststellbar, dass die Sekretärin   sich mit dem Ziel der Nahrungsaufnahme in dem Fast-Food-Restaurant auf die Treppe   begeben hatte. Die Beweislast für ihre Motivation trägt die Arbeitnehmerin.

Kategorie: Allgemein | Veröffentlicht am 13. Mai 2015