Gesetzbuch, Aktentasche und Robe

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Nebenkostenvorauszahlung – Anpassung durch einseitige Erklärung

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 5.2.2014 begegnet  es keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Vertragsparteien bei der Gewerberaummiete  in „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ vereinbaren, dass der Vermieter  im Anschluss an Nebenkostenabrechnungen die Höhe der Nebenkostenvorauszahlungen  durch einseitige Erklärung anpassen darf.

Die Ausübung dieses Anpassungsrechts unterliegt nicht dem Schriftformerfordernis   des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), sodass sie nicht dazu führen   kann, dass ein wirksam auf längere Zeit als ein Jahr geschlossener Mietvertrag   über Gewerberaum ab der Anpassung der Vorauszahlungshöhe wegen Verstoßes   gegen die Formvorschriften aus dem BGB für unbestimmte Zeit gilt.

Kategorie: Mietrecht | Veröffentlicht am 24. Juni 2014