Gesetzbuch, Aktentasche und Robe

Aktuell

Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Elternunterhalt

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch sind Verwandte in gerader Linie      verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Nach ständiger      Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) muss das unterhaltspflichtige      Kind grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens zur      Bestreitung des Unterhalts einsetzen. Einschränkungen ergeben      sich aber daraus, dass nach dem Gesetz auch die sonstigen Verpflichtungen      des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen sind und er seinen      eigenen angemessenen Unterhalt nicht zu gefährden braucht. Dem dient      auch die eigene Altersvorsorge, die der Unterhaltsschuldner neben der      gesetzlichen Rentenversicherung mit weiteren 5 % von seinem      Bruttoeinkommen betreiben darf. Entsprechend bleibt dann auch das so      gebildete Altersvorsorgevermögen im Rahmen des Elternunterhalts      unangreifbar.

Der BGH hat jetzt entschieden, dass der Wert einer angemessenen selbst      genutzten Immobilie bei der Bemessung des Altersvermögens eines auf      Elternunterhalt in Anspruch genommenen Unterhaltspflichtigen grundsätzlich      unberücksichtigt bleibt, weil ihm eine Verwertung nicht zumutbar ist.       Übersteigt das sonstige vorhandene Vermögen ein über      die Dauer des Berufslebens mit 5 % vom Bruttoeinkommen geschütztes      Altersvorsorgevermögen nicht, kommt eine Unterhaltspflicht aus dem      Vermögensstamm nicht in Betracht

Kategorie: Familienrecht | Veröffentlicht am 11. Oktober 2013