Gesetzbuch, Aktentasche und Robe

Aktuell

Leistungserfolg bei Kellerabdichtungen wegen Feuchtigkeit

In einem vom Brandenburgischen Oberlandesgericht (OLG) entschiedenen Fall vom   13.2.2014 beauftragte ein Hausbesitzer ein Fachunternehmen mit der Kellerabdichtung   gegen aufsteigende Feuchtigkeit.

Im Werkvertrag wurde Folgendes vereinbart: „In Auftrag gegeben wird eine   Abdichtung über Oberkante Erdreich bzw. über Oberkante Kellerbodenplatte   gegen aufsteigende Feuchtigkeit, weitere Leistungen werden nicht in Auftrag   gegeben. … Weitere Arbeiten oder weitergehende Zusagen wurden nicht vereinbart.   … Im erdbedeckten Bereich ist bei kontinuierlicher starker vertikaler Wasserbelastung   aus bauphysikalischen Gründen als flankierende Maßnahme eine druckwasserbeständige   Vertikalabdichtung anzuraten. …“

Es drückte jedoch auch nach Abschluss der Arbeiten wiederholt Feuchtigkeit   in den Keller ein. Der Auftragnehmer reklamierte beim Werkunternehmer.

Der Unternehmer ist zum Schadensersatz verpflichtet, entschieden die Richter   des OLG. Der vertraglich geschuldete Erfolg bestimmt sich nicht allein nach   der zu seiner Erreichung vereinbarten Leistung oder Ausführungsart, sondern   auch danach, welche Funktion das Werk nach dem Willen der Parteien erfüllen   soll. Ist eine bestimmte Funktionstauglichkeit des Werkes vereinbart und ist   dieser Erfolg mit der vertraglich vereinbarten Leistung oder Ausführungsart   oder den anerkannten Regeln der Technik nicht zu erreichen, schuldet der Unternehmer   die vereinbarte Funktionstauglichkeit. Zwar schuldete der Unternehmer nur eine   bestimmte Ausführungsart, nämlich die in den Vertragsunterlagen näher   beschriebene, oben in den tatsächlichen Feststellungen wiedergegebene Abdichtung   des Kellers mittels Injektionsverfahren, aber zugleich eine dauerhafte Trockenlegung   des Kellers als Leistungserfolg

Kategorie: Bau- und Architektenrecht | Veröffentlicht am 23. Mai 2014