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Kündigung wegen Zigarettengeruchs im Treppenhaus

Der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigte sich am 18.2.2015 in einer Entscheidung   mit der Frage, ob der Vermieter ein Mietverhältnis wegen Störung des   Hausfriedens in einem Mehrfamilien- und Bürohaus kündigen kann, wenn   es im Treppenhaus durch Zigarettengerüche aus der Wohnung des rauchenden   Mieters zu Beeinträchtigungen anderer Mieter kommt.

Im entschiedenen Fall war ein 75-jähriger Mann seit 40 Jahren Mieter einer   Wohnung. Der Vermieter kündigte das Mietverhältnis fristlos und hilfsweise   fristgemäß, weil aus der Wohnung des Mieters, der dort täglich   15 Zigaretten rauchte, „Zigarettengestank“ in das Treppenhaus gelangte.   Dies liegt daran, dass der Mieter seine Wohnung nicht ausreichend über   die Fenster lüftet und die Aschenbecher in seiner Wohnung nicht leert.

Der BGH stellte fest, dass eine Geruchsbelästigung der Mitmieter durch   Zigarettenrauch, die ein Mieter durch einfache und zumutbare Maßnahmen   (etwa die Lüftung über die Fenster) verhindern könnte, im Einzelfall   eine Störung des Hausfriedens und eine Verletzung vertraglicher Nebenpflichten   des Mieters (Gebot der Rücksichtnahme) darstellen kann, insbesondere wenn   die Intensität der Beeinträchtigungen ein unerträgliches und   gesundheitsgefährdendes Ausmaß erreicht.

Ob eine die fristlose Kündigung rechtfertigende „nachhaltige Störung   des Hausfriedens“ oder auch nur eine die ordentliche Kündigung rechtfertigende   „schuldhafte nicht unerhebliche Verletzung vertraglicher Pflichten des   Mieters“ vorlag, konnte der BGH nicht beurteilen, weil die vom Berufungsgericht   vorgenommene Würdigung auf einer lückenhaften Tatsachenfeststellung   beruhte.

Kategorie: Mietrecht | Veröffentlicht am 13. Mai 2015