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Kriterium für bußgeldpflichtiges „Drängeln“ im Straßenverkehr

Eine Unterschreitung des im Straßenverkehr vorgeschriebenen      Sicherheitsabstandes kann mit einem Bußgeld geahndet werden, wenn      die vorwerfbare Dauer der Unterschreitung mindestens 3 Sekunden oder die      Strecke der vorwerfbaren Unterschreitung mindestens 140 m beträgt.      Das entschieden die Richter des Oberlandesgerichts Hamm (OLG) mit      Beschluss vom 9.7.2013. Im zu beurteilenden Fall hielt der Betroffene mit      einer Geschwindigkeit von 131 km/h über eine Strecke von 123 m      lediglich einem Abstand von 26 m zum vorausfahrenden Fahrzeug ein.
Ein Abstandsverstoß kann nach der Rechtsprechung geahndet werden,      wenn die vorwerfbare Abstandsunterschreitung nicht nur ganz vorübergehend      ist. Situationen, die nur kurzzeitig zu einem zu geringen Abstand führen       – wie z. B. das plötzliche Abbremsen oder ein abstandsverkürzender      Spurwechsel eines vorausfahrenden Fahrzeugs – stellen keine schuldhafte      Pflichtverletzung dar.
Die Frage, wann eine Abstandsunterschreitung nicht nur vorübergehend      ist, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Nach Ansicht      des OLG ist sie in erster Linie nach ihrer zeitlichen Dauer zu      beantworten. Bei einer Abstandsunterschreitung von mehr als 3 Sekunden      liegt kein kurzfristiges Versagen des Fahrzeugführers mehr vor, wenn      von ihm nicht zu vertretende, abstandsverkürzende Ereignisse      ausgeschlossen werden können. Auch unter Berücksichtigung üblicher      Reaktionszeiten ist von einem Fahrzeugführer zu verlangen, dass er      bei einer Abstandsunterschreitung innerhalb von 3 Sekunden handelt, um den      Sicherheitsabstand wieder zu vergrößern

Kategorie: Verkehrsrecht | Veröffentlicht am 11. Oktober 2013