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Aktuell

Kriterien bei der Prüfung drohender Zahlungsunfähigkeit

Zahlungsunfähigkeit droht, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht      in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt      ihrer Fälligkeit zu erfüllen. In die Prognose, die bei der Prüfung      drohender Zahlungsunfähigkeit anzustellen ist, muss die gesamte      Finanzlage des Schuldners bis zur Fälligkeit aller bestehenden      Verbindlichkeiten einbezogen werden. Ergibt die Prognose, dass der      Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wahrscheinlicher ist als deren      Vermeidung, droht Zahlungsunfähigkeit.
Die der Prognose innewohnende Ungewissheit kann sich dabei auf die künftig      verfügbaren liquiden Mittel, ebenso aber auch auf den Umfang der künftig      fällig werdenden Verbindlichkeiten beziehen. Verbindlichkeiten aus      einem Darlehen können deshalb nicht nur dann drohende Zahlungsunfähigkeit      begründen, wenn der Anspruch auf Rückzahlung durch eine bereits      erfolgte Kündigung auf einen bestimmten in der Zukunft liegenden      Zeitpunkt fällig gestellt ist, sondern auch dann, wenn aufgrund      gegebener Umstände überwiegend wahrscheinlich ist, dass eine Fälligstellung      im Prognosezeitraum erfolgt.
So entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom      5.12.2013, dass in die Prognose, die bei der Prüfung drohender      Zahlungsunfähigkeit vorzunehmen ist, auch Zahlungspflichten      einzubeziehen sind, deren Fälligkeit im Prognosezeitraum nicht      sicher, aber überwiegend wahrscheinlich ist.
Ein Schuldner handelt mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er die      Benachteiligung der Gläubiger als Erfolg seiner Rechtshandlung will      oder als mutmaßliche Folge erkennt und billigt. Kennt der Schuldner      seine Zahlungsunfähigkeit, kann daraus auf einen      Benachteiligungsvorsatz geschlossen werden. In diesem Fall weiß der      Schuldner, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger      zu befriedigen.
Auch die nur drohende Zahlungsunfähigkeit stellt ein starkes      Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners dar,      wenn sie ihm bei der Vornahme der Rechtshandlung bekannt war. Der      Schuldner handelt jedoch dann nicht mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er      aufgrund konkreter Umstände – etwa der sicheren Aussicht, demnächst      Kredit zu erhalten oder Forderungen realisieren zu können – mit einer      baldigen Überwindung der Krise rechnen kann. Droht die Zahlungsunfähigkeit,      bedarf es konkreter Umstände, die nahe legen, dass die Krise noch      abwendbar ist.

Kategorie: Zivilrecht | Veröffentlicht am 13. März 2014