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Aktuell

Kostenlose Nutzung eines Betriebsparkplatzes kraft betrieblicher Übung

Ein Rechtsanspruch auf die künftige kostenlose Nutzung eines  Betriebsparkplatzes (hier: Großparkplatz eines Klinikums) besteht  jedenfalls dann nicht kraft betrieblicher Übung, wenn der Arbeitgeber  im Zusammenhang mit Neubaumaßnahmen die bisherige Parkplatzanlage beseitigt und unter erheblichen Aufwendungen eine neue Parkplatzfläche schafft. In diesem Fall dürfen die Arbeitnehmer auch bei einer  jahrelangen kostenlosen Nutzung des Betriebsparkplatzes nicht  berechtigterweise davon ausgehen, der Arbeitgeber werde auch künftig kostenlose Parkplätze bereitstellen.

Im Zuge der Neu- und Umbaumaßnahme entfielen die bisherigen 558  Stellplätze. Es wurden jedoch auf dem Klinikgelände insgesamt  634 neue Stellplätze eingerichtet. Auch diese werden den Patienten,  Besuchern, nwohnern und Mitarbeitern zur Verfügung gestellt. Für das Parken wird von den Arbeitnehmern pro Stunde eine Parkgebühr in Höhe  von 0,10 €, eine Tagespauschale von maximal 0,70 € und für  eine Monatskarte ca. 12 € erhoben. Von Besuchern, Patienten und  Anwohnern werden pro angefangene Stunde 1,50 € verlangt.

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass der  Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer einen kostenfreien Parkplatz zur Verfügung zu stellen. Ein Anspruch ergibt sich nicht  aus einer betrieblichen Übung

Kategorie: Arbeitsrecht | Veröffentlicht am 11. April 2014