Gesetzbuch, Aktentasche und Robe

Aktuell

Keine Mängelansprüche bei Werkleistungen in Schwarzarbeit

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 1.8.2013 die Frage      entschieden, ob Mängelansprüche eines Bestellers bestehen können,      wenn Werkleistungen aufgrund eines Vertrages erbracht worden sind, bei dem      die Parteien vereinbart haben, dass der Werklohn in bar ohne Rechnung und      ohne Abführung von Umsatzsteuer gezahlt werden sollte.

In dem vom BGH entschiedenen Fall wurde die Auffahrt eines Grundstücks      neu gepflastert. Hierbei war ein Werklohn von 1.800 € – bar ohne      Rechnung – vereinbart worden.

Die Richter des BGH hatten erstmals einen Fall zu beurteilen, auf den die      Vorschriften des seit dem 1.8.2004 geltenden Gesetzes zur Bekämpfung      der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz,      SchwarzArbG) Anwendung finden. Sie entschieden, dass der zwischen den      Parteien geschlossene Werkvertrag wegen Verstoßes gegen ein      gesetzliches Verbot nichtig ist. Das SchwarzArbG enthält das Verbot      zum Abschluss eines Werkvertrages, wenn dabei vorgesehen sei, dass eine      Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre sich aufgrund der nach dem      Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten      nicht erfüllt. Das Verbot führt jedenfalls dann zur Nichtigkeit      des Vertrages, wenn der Unternehmer vorsätzlich hiergegen verstößt      und der Besteller den Verstoß des Unternehmers kennt und bewusst zum      eigenen Vorteil ausnutzt.

So lag der Fall hier. Der Unternehmer hat gegen seine steuerliche Pflicht      verstoßen, weil er nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung      der Leistung eine Rechnung ausgestellt hat. Er hat außerdem eine      Steuerhinterziehung begangen, weil er die Umsatzsteuer nicht abgeführt      hat. Die Auftraggeberin ersparte sich auf diese Weise einen Teil des      Werklohns in Höhe der anfallenden Umsatzsteuer.

Anmerkung: Die Nichtigkeit des Werkvertrages führt dazu, dass      dem Besteller hieraus grundsätzlich keine Mängelansprüche      zustehen können.

Kategorie: Zivilrecht | Veröffentlicht am 11. Oktober 2013