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Aktuell

Kein Auskunftsanspruch gegenüber der SCHUFA zur Berechnungsformel

Die SCHUFA sammelt und speichert im Rahmen ihrer Tätigkeit      personenbezogene Daten, die für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit      der Betroffenen relevant sein können. Darüber hinaus erstellt      sie, u. a. auch unter Berücksichtigung der hinsichtlich des      jeweiligen Betroffenen vorliegenden Daten, sog. Scorewerte. Ein Score      stellt einen Wahrscheinlichkeitswert über das künftige Verhalten      von Personengruppen dar, der auf der Grundlage statistisch-mathematischer      Analyseverfahren berechnet wird. Die von der SCHUFA ermittelten Scores      sollen aussagen, mit welcher Wahrscheinlichkeit der Betroffene seine      Verbindlichkeiten vertragsgemäß erfüllen wird. Ihren      Vertragspartnern stellt die SCHUFA diese Scorewerte zur Verfügung, um      ihnen die Beurteilung der Bonität ihrer Kunden zu ermöglichen.

In einem vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ausgefochtenen Fall scheiterte      die Finanzierung eines Autokaufs zunächst an einer unrichtigen      SCHUFA-Auskunft. Die betroffene Käuferin wandte sich an die SCHUFA,      die ihr eine Bonitätsauskunft sowie mehrfach eine Selbstauskunft übersandte.      Sie gelangte zu der Überzeugung, dass die von der SCHUFA erteilte      Auskunft nicht den gesetzlichen Anforderungen genüge und forderte      diese auf, ihr hinsichtlich einzelner Scorewerte Auskunft darüber zu      erteilen, welche Merkmale zur Scoreberechnung in welcher Gewichtung eine      Rolle spielen.

Diesen Anspruch hatte der BGH zurückgewiesen. Allerdings hat die      SCHUFA Auskunft darüber zu erteilen, welche personenbezogenen,      insbesondere kreditrelevanten Daten bei ihr gespeichert und in die      Berechnung der Wahrscheinlichkeitswerte eingeflossen sind. Einen darüber      hinausgehenden Auskunftsanspruch verneinte der BGH mit der Begründung,      dass die von ihr beanspruchten konkreten Angaben zu Vergleichsgruppen      nicht zu den Elementen des Scoringverfahrens zählen, über die      nach dem Bundesdatenschutzgesetz Auskunft zu erteilen ist. Gleiches gilt für      die Gewichtung der in den Scorewert eingeflossenen Merkmale.

Kategorie: Zivilrecht | Veröffentlicht am 13. März 2014