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Kein Abbau von Plusstunden wegen fehlender Einsatzmöglichkeit beim Entleiher

In einem vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) am 17.2.2015 entschiedenen   Fall setzte eine Entleihfirma eine Arbeitnehmerin als Sachbearbeiterin bei Entleihern   ein. Sie erhielt unabhängig von ihrer tatsächlichen Einsatzzeit eine   regelmäßige monatliche Vergütung auf der Grundlage der vertraglich   vereinbarten Arbeitszeit. Ihre tatsächlichen Arbeitszeiten wurden in einem   Arbeitszeitkonto erfasst. Der Arbeitgeber berücksichtigte dort Zeiten,   in denen er die Arbeitnehmerin nicht einsetzen konnte, zulasten der Arbeitnehmerin.

Das LAG hielt das Vorgehen des Arbeitgebers für unzulässig. Der für   dieses Arbeitsverhältnis gültige Manteltarifvertrag Zeitarbeit vom   22.7.2003 erlaube es nicht, auf dem Arbeitszeitkonto vorhandene Plusstunden   einseitig mit Minusstunden zu verrechnen, die sich deswegen ergeben, weil für   den Arbeitnehmer keine Einsatzmöglichkeit besteht.

Selbst wenn der Tarifvertrag anders auszulegen wäre, dürfte das Risiko   des Verleihers, den Leiharbeitnehmer nicht einsetzen zu können, nicht im   Rahmen eines Arbeitszeitkontos auf den Leiharbeitnehmer verlagert werden. Eine   einseitige Verrechnung dieser Stunden zulasten des Leiharbeitnehmers ist gesetzlich   ausgeschlossen. Entgegenstehende tarifliche Regelungen sind unzulässig.

Anmerkung: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das LAG hat die Revision   beim Bundesarbeitsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache   zugelassen, der dazu in letzter Instanz entscheiden muss.

Kategorie: Arbeitsrecht | Veröffentlicht am 13. Mai 2015