Gesetzbuch, Aktentasche und Robe

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Irreführungsverbot – Bezeichnung einer Firma mit dem Zusatz „Gruppe“

Im Handelsgesetzbuch ist geregelt, dass die Bezeichnung einer Firma keine  Angaben enthalten darf, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise      wesentlich sind, irrezuführen.

Die Richter des Thüringer Oberlandesgerichts (OLG) entschieden in  ihrem Beschluss vom 14.10.2013, dass die Verwendung des Begriffs „Gruppe“ in einer zur Eintragung angemeldeten Firma einer Gesellschaft gegen das o.g. Irreführungsverbot verstößt, wenn eine solche Firmengruppe nicht vorhanden ist.

In ihrer Begründung führten die OLG-Richter aus, dass ein Durchschnittsverbraucher bei einer „Gruppe“ kein Unternehmen erwartet, in dem sich mehrere natürliche Personen zum gemeinsamen Tun      zusammengeschlossen haben, wenn nicht dafür in der Firma ein Anhaltspunkt enthalten ist. Hierfür kann beispielsweise Forschungsgruppe oder Arbeitsgruppe ein Anhaltspunkt sein. Vielmehr erwartet der Durchschnittsverbraucher den Zusammenschluss mehrerer regelmäßig selbstständiger Unternehmen zur Wahrung.

Kategorie: Zivilrecht | Veröffentlicht am 13. März 2014