Gesetzbuch, Aktentasche und Robe

Aktuell

Informationspflicht einer Bank zu Anlagerisiken

Nach der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung   (WpDVerOV) müssen Informationen einschließlich Werbemitteilungen,   die Wertpapierdienstleistungsunternehmen Privatkunden zugänglich machen,   ausreichend und in einer Art und Weise dargestellt sein, dass sie für den   angesprochenen Kundenkreis verständlich sind.
Das Gebot der Verständlichkeit erstreckt sich nicht nur auf das Textverständnis,   sondern verpflichtet die Wertpapierdienstleistungsunternehmen auch, die Kommunikation   so zu gestalten, dass Durchschnittskunden den wesentlichen Sinn der Information   verstehen.
Mögliche Vorteile einer Wertpapierdienstleistung oder eines Finanzinstruments   dürfen nur hervorgehoben werden, wenn gleichzeitig eindeutig auf etwaige   damit einhergehende Risiken verwiesen wird.
In einem vom Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) entschiedenen Fall hatte   eine Bank auf ihrer Internetseite Genussscheine eines Solarparks angeboten.   Zwei konkrete Vorteile wurden in der Produktinformation besonders hervorgehoben.   Zum einen die hohe Verzinsung der Wertpapiere (5,65 % im Jahr) und zum zweiten   die vom Solarparkbetreiber zugunsten der Genussscheininhaber gestellten „Projektsicherheiten   im Rang nach der fremdfinanzierenden Bank“. Zu den Risiken wurde nur kurz   und knapp informiert: Sicherheit – Risikoklasse bei der UmweltBank 3 von 5.   „Höheren Ertragserwartungen stehen höhere Risiken gegenüber;   Totalverlust weniger wahrscheinlich“.
Die Richter des OLG entschieden, dass diese Angaben nicht den Informationspflichten   aus dem WpDVerOV gerecht werden. Nach ihrer Auffassung wird hier nicht hinreichend   deutlich, dass die Genussscheine keiner Einlagensicherung unterliegen, dass   bei Insolvenz des Solarparks ein Totalverlust droht und nachrangige Sicherheiten   bei hoher Fremdfinanzierung wenig werthaltig sind.
Bei der Verzinsung fehlt der Hinweis auf das Risiko von Kursverlusten bei steigendem   Zinsniveau auf dem Kapitalmarkt. Außerdem ist für den Anleger gar   nicht erkennbar, was unter „Projektsicherheiten“ konkret zu verstehen   ist.
Des Weiteren sind Vorteile und Risiken nicht in separaten, sondern in einem   gemeinsamen Dokument zu nennen. Eine Verweisung auf einen anderen Ort (insbesondere   einer Internetseite oder andere Informationsmaterialien) sind nicht ausreichend.

Kategorie: Zivilrecht | Veröffentlicht am 7. November 2014