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Haftungsbeschränkung bei Gefälligkeitsarbeit eines Handwerkers

In einem vom Oberlandesgericht Celle (OLG) entschiedenen Fall war ein Handwerker   damit beauftragt, Solarmodule auf einem Dach zu installieren. Bei der Gelegenheit   wurde er vom Bauherrn oder dessen Frau gebeten ein abgehängtes Waschbecken   wieder zu montieren. Der Handwerker tat dem Ehepaar den Gefallen. Bei der Montage   des Waschbeckens kam es jedoch zu einem Schaden, den der Ehemann vom Handwerker   ersetzt verlangte. Dieser verweigerte jedoch die Begleichung des Schadens.

Die Richter des OLG entschieden dazu: „Erledigt ein beauftragter Handwerker   unentgeltlich eine zusätzliche Arbeit nebenbei, die in keinem Zusammenhang   mit den beauftragten Arbeiten steht, so entsteht lediglich ein Gefälligkeitsverhältnis.   Auch wenn die Parteien nicht ausdrücklich über einen Haftungsausschluss   gesprochen haben, dass die Haftung des Handwerkers auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit   beschränkt sei, ergibt sich dies hier aus den Gesamtumständen.“

Nach den Umständen des hier vorliegenden Falles bestand eine schlüssige   Absprache dahin, dass der Handwerker für die gefälligkeitshalber übernommene   Tätigkeit lediglich für die Sorgfalt einzustehen hat, die er in eigenen   Angelegenheiten anzuwenden pflegt bzw. dass seine Haftung sich auf Vorsatz und   grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

Da weder dargetan noch ersichtlich ist, dass der Handwerker das Becken etwa   grob fahrlässig oder vorsätzlich falsch angebracht hätte oder   er in eigenen Angelegenheiten einen anderen Sorgfaltsmaßstab anzuwenden   pflegt, ist seine Haftung ausgeschlossen

Kategorie: Bau- und Architektenrecht | Veröffentlicht am 17. März 2015