Gesetzbuch, Aktentasche und Robe

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Haftung eines Hotelbewertungsportals für unwahre Tatsachenbehauptungen eines Nutzers

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 19.3.2015 entschiedenen Fall verlangte   eine Hotelinhaberin von dem Betreiber eines Online-Reisebüros – mit verknüpftem   Hotelbewertungsportal – Unterlassung einer unwahren, von der Hotelinhaberin   als geschäftsschädigend eingestuften Tatsachenbehauptung. Unter der   Überschrift „Für 37,50 € pro Nacht und Kopf im DZ gabs Bettwanzen“   erschien im Hotelbewertungsportal des Online-Reisebüros eine Bewertung   des Hotels.

In dem Bewertungsportal des Reisebüros können Nutzer Hotels bewerten.   Bevor diese in das Portal aufgenommen werden, durchlaufen sie eine Wortfiltersoftware,   die u. a. Beleidigungen, Schmähkritik und Eigenbewertungen von Hotelinhabern   auffinden soll. Unauffällige Bewertungen werden automatisch veröffentlicht,   ausgefilterte Bewertungen von Mitarbeitern geprüft und dann ggf. manuell   freigegeben.

Der BGH hat dazu entschieden, dass die Betreiberin eines Hotelbewertungsportals   nicht für unwahre Tatsachenbehauptungen eines Nutzers auf ihrem Portal   haftet. Sie kann daher nicht wegen Verstoßes gegen das Gesetz gegen den   unlauteren Wettbewerb in Anspruch genommen werden.

Eine Nutzerbewertung ist keine eigene „Behauptung“ des Online-Reisebürobesitzers,   weil sie sich diese weder durch die Prüfung der Bewertungen noch durch   deren statis-tische Auswertung inhaltlich zu Eigen gemacht hat. Der Besitzer   hat die Behauptung auch nicht „verbreitet“. Ein Diensteanbieter im   Sinne des Telemediengesetzes haftet nur dann für die unwahren Tatsachenbehauptungen   des Dritten, wenn er spezifische Prüfungspflichten verletzt hat, deren   Intensität sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet.

Eine Haftung auf Unterlassung besteht in einem solchen Fall erst, wenn der   Betreiber eines Internetportals Kenntnis von einer klaren Rechtsverletzung erlangt   und sie gleichwohl nicht beseitigt.

Kategorie: Allgemein | Veröffentlicht am 13. Mai 2015