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Haftung des Netzbetreibers für Überspannungsschäden

In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall machte ein Stromkunde  gegenüber der Betreiberin eines kommunalen Stromnetzes Schadensersatz  wegen eines Überspannungsschadens geltend. Die Betreiberin stellt  dieses den Stromproduzenten (Einspeisern) und Abnehmern zur Verfügung.  Dazu nimmt sie auch Transformationen auf eine andere Spannungsebene  (Niederspannung ca. 230 Volt) vor.

Nach einer Störung der Stromversorgung in dem Wohnviertel des Stromkunden trat nach einem Stromausfall in seinem Hausnetz eine Überspannung auf, durch die mehrere Elektrogeräte und die Heizung beschädigt      wurden. Die Ursache für die Überspannung lag in der Unterbrechung von zwei sogenannten PEN-Leitern (PEN = protective earth  neutral) in der Nähe des Hauses des Kunden, über die sein Haus mit der Erdungsanlage verbunden war.

Die Haftung für Produkte ist im sog. Produkthaftungsgesetz(ProdHaftG) geregelt. In diesem Fall haftet der Betreiber aufgrund der verschuldensunabhängigen (Gefährdungs-)Haftung nach dem ProdHaftG, da auch Elektrizität ein Produkt im Sinne dieses Gesetzes ist.

Die Elektrizität wies aufgrund der Überspannung einen Fehler auf, der die Schäden an den Elektrogeräten und der Heizung, also  an üblichen Verbrauchsgeräten des Endkunden, verursacht hat. Mit solchen übermäßigen Spannungsschwankungen muss der Abnehmer nicht rechnen. Die Netzbetreiberin ist entsprechend des ProdHaftG auch als Herstellerin des fehlerhaften Produkts Elektrizität  anzusehen. Dies ergibt sich daraus, dass sie Transformationen auf eine andere Spannungsebene, nämlich die sogenannte Niederspannung für die Netzanschlüsse von Letztverbrauchern, vornimmt. In diesem Fall wird die Eigenschaft des Produkts Elektrizität durch den Betreiber  des Stromnetzes in entscheidender Weise verändert, weil es nur nach der Transformation für den Letztverbraucher mit den üblichen Verbrauchsgeräten nutzbar ist. Ein Fehler des Produkts lag auch zu  dem Zeitpunkt vor, als es in den Verkehr gebracht wurde, weil ein Inverkehrbringen des Produkts Elektrizität erst mit der Lieferung des Netzbetreibers über den Netzanschluss an den Anschlussnutzer erfolgt.

Kategorie: Zivilrecht | Veröffentlicht am 11. April 2014