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Haftung bei Setzen eines Links zu einer weiteren Internetseite

Das Setzen eines elektronischen Verweises (Hyperlink) zur Startseite eines   fremden Internetauftritts – ungeachtet des empfehlenden Charakters eines solchen Links – genügt noch nicht, um anzunehmen, der Linksetzer habe sich mit   einem irreführenden oder aus anderen Gründen gegen Anforderungen des Wettbewerbsrechts verstoßenden Inhalt des fremden Internet-auftritts identifiziert.   Das entschieden die Richter des Oberlandesgerichts Köln (OLG) in ihrem   Urteil vom 19.2.2014.
Im entschiedenen Fall bot ein Facharzt für Orthopädie in seiner Praxis   auch alternativmedizinische Behandlungsmethoden an. Auf seiner Internet-Seite   warb er in der Rubrik „Implantat-Akupunktur“ für eine Behandlungsform,   bei der dem Patienten an Akupunkturpunkten im Bereich der Ohrmuschel winzige   Nadeln implantiert werden. Am Ende des Textes befand sich nach der Ankündigung   „Weitere Informationen auch über die Studienlage finden Sie unter   „www…de“ ein Link zur Startseite der Homepage eines Forschungsverbandes   Implantatakupunktur.
In ihrer Begründung führten die Richter aus, dass sich der Arzt mit   seinem Hinweis zwar nicht eindeutig von den dort befindlichen Angaben distanziert   hat. Aus der objektiven Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers hat   er es aber nicht darauf angelegt, die Besucher seines Internetauftritts über   den von ihm gesetzten Link gerade zu den beanstandeten Aussagen weiterzuleiten.

Kategorie: Zivilrecht | Veröffentlicht am 13. Mai 2015