Gesetzbuch, Aktentasche und Robe

Aktuell

GmbH – Prüfung der Zahlungsfähigkeit durch den Geschäftsführer

Nach der Insolvenzordnung liegt Zahlungsunfähigkeit vor, wenn die GmbH   nicht in der Lage ist, ihre fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.   Kann sie sich innerhalb von 3 Wochen die zur Begleichung ihrer fälligen   Forderungen benötigten finanziellen Mittel nicht beschaffen, liegt nach   der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Zahlungsunfähigkeit und nicht   mehr eine nur rechtlich unerhebliche Zahlungsstockung vor.

Beträgt die innerhalb von 3 Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke   der Schuldnerin weniger als 10 % ihrer fälligen Gesamtverbindlichkeiten,   ist regelmäßig Zahlungsunfähigkeit noch nicht eingetreten, es   sei denn, es ist bereits absehbar, dass die Lücke demnächst mehr als   10 % erreichen wird.

Beträgt die Liquiditätslücke der Schuldnerin 10 % oder mehr,   ist regelmäßig von Zahlungsunfähigkeit auszugehen, sofern nicht   ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist,   dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast   vollständig geschlossen wird und den Gläubigern ein Abwarten nach   den besonderen Umständen des Einzelfalles zuzumuten ist.

Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen   verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft   oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Dies gilt   nicht für Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines   ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Die gleiche Verpflichtung trifft   die Geschäftsführer für Zahlungen an Gesellschafter, soweit diese   zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, es sei denn,   dies war nach der bezeichneten Sorgfalt nicht erkennbar

Kategorie: Allgemein | Veröffentlicht am 7. November 2014