Gesetzbuch, Aktentasche und Robe

Aktuell

Geschäftsübernahme – Haftungsausschluss für Altverbindlichkeiten

Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen   Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden   Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betrieb des Geschäfts   begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Die in dem Betrieb   begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den   Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in   die Fortführung der Firma eingewilligt haben. Eine abweichende Vereinbarung   ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister   eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer   dem Dritten mitgeteilt worden ist.
Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts   für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer   Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten   in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.
Zur Annahme einer Firmenfortführung genügt es, dass der prägende   Teil der alten Firma in der neuen beibehalten wird. Der Haftungsausschluss   kann nur dann Außenwirkung haben, wenn die Bekanntmachung unverzüglich   nach dem Wechsel des Unternehmensträgers vorgenommen wird. Die Handelsregistereintragung   und die Bekanntmachung müssen daher alsbald nach diesem Wechsel bewirkt   werden. Das Risiko einer verzögerten Eintragung und Bekanntmachung trifft   den neuen Unternehmensträger. Es kommt dabei weder auf dessen Verschulden,   insbesondere nicht auf die Frage einer rechtzeitigen Anmeldung, noch auf ein   solches des Registergerichts an. In der älteren Rechtsprechung sind die   Wirkungen eines Haftungsausschlusses verneint worden, wenn zwischen dem Wechsel   des Unternehmensträgers und der Eintragung 6 oder 10 Wochen verstrichen   sind. Der BGH hat eine Eintragung des Haftungsausschlusses 9 Monate nach der   Geschäftsübernahme keinesfalls für ausreichend erachtet.
Grundsätzlich hat das Registergericht nicht nachzuprüfen, ob der   Haftungsausschluss rechtzeitig genug eingetragen werden kann. Ist jedoch offensichtlich,   dass wegen der langen Zeit zwischen dem Wechsel des Unternehmensträgers   und der Eintragung und Bekanntmachung ein nach außen wirkender Haftungsausschluss   nicht mehr herbeigeführt werden kann, so ist nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts   Hamm vom 27.2.2014 die Eintragung zu versagen.

Kategorie: Allgemein | Veröffentlicht am 24. Juni 2014