Gesetzbuch, Aktentasche und Robe

Aktuell

Formularklauseln bei Schönheitsreparaturen – Änderung der Rechtsprechung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich am 18.3.2015 in drei Entscheidungen mit   der Wirksamkeit formularmäßiger Renovierungs- und Abgeltungsklauseln   beschäftigt. Durch Renovierungsklauseln (auch Vornahme- oder Abwälzungsklauseln   genannt) wird die – als Teil der Instandhaltungspflicht grundsätzlich dem   Vermieter obliegende – Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen auf   den Mieter abgewälzt. (Quoten-)Abgeltungsklauseln erlegen dem Mieter die   Pflicht zur anteiligen Tragung von Kosten der Schönheitsreparaturen für   den Fall auf, dass die Wohnung am Ende des Mietverhältnisses Abnutzungs-    oder Gebrauchsspuren aufweist, die Schönheitsreparaturen aber nach dem   in der Renovierungsklausel festgelegten Fristenplan noch nicht fällig sind.
Der BGH hat nunmehr seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, dass die   Schönheitsreparaturen auch bei einer zu Mietbeginn dem Mieter unrenoviert   überlassenen Wohnung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen auf den   Mieter übertragen werden können. Auch an seiner weiteren (früheren)   Rechtsprechung zur Wirksamkeit formularmäßiger Quotenabgeltungsklauseln   hält das Gericht nach den heutigen Entscheidungen nicht mehr fest.
Weiterhin maßgeblich ist allerdings der Ausgangspunkt auch der früheren   Rechtsprechung, dass der Mieter nur zu den auf seine eigene Vertragszeit entfallenden   Renovierungsleistungen verpflichtet werden darf. Er darf zur Vermeidung einer   unangemessenen Benachteiligung – jedenfalls nicht ohne Gewährung eines   angemessenen Ausgleichs durch den Vermieter – formularmäßig nicht   mit der Beseitigung von Gebrauchsspuren der Wohnung belastet werden, die bereits   in einem vorvertraglichen Abnutzungszeitraum entstanden sind.
So ist nach Auffassung der Richter eine Formularklausel, die dem Mieter einer   unrenoviert übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen   Ausgleich auferlegt, unwirksam. Denn eine solche Klausel verpflichtet den Mieter   zur Beseitigung sämtlicher Gebrauchsspuren des Vormieters und führt    – jedenfalls bei kundenfeindlichster Auslegung – dazu, dass der Mieter die Wohnung   vorzeitig renovieren oder gegebenenfalls in einem besseren Zustand zurückgeben   müsste, als er sie selbst vom Vermieter erhalten hat.

Kategorie: Mietrecht | Veröffentlicht am 13. Mai 2015