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Enttäuschtes Vermächtnis

Auch wenn Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament bestimmen, dass      ein Vermögensgegenstand nach dem Tode des Letztversterbenden einem      bestimmten Empfänger zustehen soll, kann der überlebende      Ehegatte über diesen Gegenstand zu Lebzeiten verfügen und ihn an      einen Dritten verschenken. Der testamentarisch Bedachte kann den      Gegenstand nach dem Tode des letztversterbenden Ehegatten vom beschenkten      Dritten nur unter besonderen Voraussetzungen herausverlangen. Das haben      die Richter des Oberlandesgerichts Hamm in ihrem Urteil vom 9.1.2014      entschieden.

Bei diesem Urteil ging es um folgenden Sachverhalt: Die in den Jahren 1920      und 1929 geborenen Eheleute waren Eigentümer eines Doppelhausgrundstücks      und Eltern zweier im Jahre 1951 und 1953 geborener Töchter. Im Jahre      1990 übertrugen sie der älteren Tochter eine Haushälfte und      legten in einem gemeinschaftlichen Testament fest, dass die andere, noch      von ihnen bewohnte Haushälfte nach dem Tode des Letztversterbenden      ihrer jüngeren Tochter zustehen sollte. Der Ehemann verstarb im Jahre      1990 und wurde von der überlebenden Ehefrau allein beerbt. Diese      wiederum übertrug im Jahre 1993 – nach einem Zerwürfnis mit      ihrer jüngeren Tochter – die von ihr weiterhin bewohnte Haushälfte      ohne Gegenleistung ihrem Enkel, einem im Jahre 1969 geborenen Sohn ihrer älteren      Tochter. Sie begründete die Übertragung mit tätlichen      Angriffen der Tochter auf sie und erklärte, dass sie ihr auch das      Pflichtteilsrecht entziehe

Kategorie: Erbrecht | Veröffentlicht am 11. April 2014