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Entschädigung für verpassten Flug aufgrund von Sicherheitskontrollen

Mit Urteil vom 12.8.2013 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG)      einem Reisenden, der aufgrund einer länger dauernden      Sicherheitskontrolle am Flughafen Frankfurt seinen Flug nicht mehr      erreichte, eine Entschädigung zugesprochen.

Im entschiedenen Fall wollte der Urlauber seinen Flug antreten, der um      4.20 Uhr starten sollte. Im Sicherheitskontrollbereich wurde er      aufgehalten, weil der Verdacht entstanden war, in seinem als Handgepäck      mitgeführten Rucksack könnten sich gefährliche Gegenstände      befinden. Wie für diese – häufig vorkommenden – Fälle      vorgesehen, wurde von der Bundespolizei der Entschärfertrupp      informiert, der um diese Uhrzeit nur eine Rufbereitschaft unterhält.      Es dauerte rund 3 Stunden, bis der Entschärfertrupp die      erforderlichen Überprüfungsmaßnahmen vor Ort durchführen      konnte. Dabei wurde der Verdacht, dass sich im Rucksack gefährliche      Gegenstände befanden, entkräftet. Tatsächlich führte      er darin lediglich eine Kamera, zwei Ladegeräte, ein Handy sowie      Bekleidung und die später verfallenen Flugtickets mit. In der      Zwischenzeit war allerdings das Flugzeug abgeflogen. Der Reisende buchte      deshalb für sich und seinen Reisebegleiter Tickets für einen      anderen Flug. Die hierfür aufgewandten Kosten in Höhe von ca.      900 € verlangte er von der Bundesrepublik Deutschland (BRD) als      Dienstherrin der Bundespolizei erstattet.

Nach Auffassung des OLG kann der Reisende wegen der Kontrollmaßnahmen      eine Entschädigung nach aufopferungsrechtlichen Grundsätzen      verlangen. Die Annahme, in dem Rucksack befänden sich möglicherweise      gefährliche Gegenstände, sei nicht dadurch entstanden, dass der      Fluggast gefährlich aussehende Gegenstände mitführte,      sondern durch gewisse „Überlagerungen“ auf dem Röntgenbild      des Kontrollgeräts. Deshalb habe er die Umstände, die den      Verdacht begründeten, nicht selbst zu verantworten. Auch die      zeitliche Verzögerung, die dazu führte, dass er und sein      Reisebegleiter den gebuchten Flug versäumten, habe der Reisende nicht      zu verantworten. Die Verzögerung beruhe vielmehr darauf, dass die BRD      aus Haushaltserwägungen nachts ihren Entschärfertrupp nur in      Rufbereitschaft vorhalte und die herbeigerufenen Beamten deshalb erst nach      längerer Anfahrt am Flughafen eintrafen. Der Fluggast müsse zwar      im Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit Kontrollmaßnahmen      hinnehmen. Es sei ihm aber nicht zuzumuten, den infolge dieser Maßnahmen      entstandenen zusätzlichen Nachteil – den Verfall der Flugtickets und      den notwendigen Erwerb zweier Ersatztickets – zu tragen. Ein solcher      Nachteil entsteht anderen Fluggästen bei Sicherheitskontrollen im      regulären Tagesbetrieb i. d. R. nicht und stellt deshalb kein      allgemeines Lebensrisiko dar, sondern belastet den Fluggast insoweit mit      einem Sonderopfer, für das er Entschädigung verlangen kann.

Kategorie: Zivilrecht | Veröffentlicht am 11. Oktober 2013