Gesetzbuch, Aktentasche und Robe

Aktuell

Entgeltklausel für die Nacherstellung von Kontoauszügen

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall verwendete eine  Bank in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis gegenüber Verbrauchern   folgende Klausel: „Nacherstellung von Kontoauszügen: Pro  Auszug15 €“.

Der Bundesgerichtshof hat diese Entgeltklausel für die Nacherstellung  von Kontoauszügen gegenüber Verbrauchern für unwirksam erklärt.      In ihrer Begründung führten die BGH-Richter aus, dass diese      Klausel den Vorschriften aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht      gerecht wird, demzufolge das Entgelt für die Nacherstellung von      Kontoauszügen unter anderem an den tatsächlichen Kosten der Bank      ausgerichtet sein muss.
Die Bank hatte vorgetragen, für die Nacherstellung von Kontoauszügen,      die in mehr als 80 % der Fälle Vorgänge beträfen, die bis      zu sechs Monate zurückreichten, fielen aufgrund der internen      Gestaltung der elektronischen Datenhaltung Kosten in Höhe von      (lediglich) 10,24 € an. In den übrigen Fällen, in denen      Zweitschriften für Vorgänge beansprucht würden, die länger      als 6 Monate zurücklägen, entstünden dagegen deutlich höhere      Kosten.

Damit hat sie selbst bei der Bemessung der tatsächlichen Kosten eine      Differenzierung zwischen Kunden, die eine Nacherstellung vor Ablauf der      Sechsmonatsfrist begehren, und solchen, die nach Ablauf der      Sechsmonatsfrist eine erneute Information beanspruchen, eingeführt      und belegt, dass ihr eine Unterscheidung nach diesen Nutzergruppen ohne      Weiteres möglich ist. Sie hat ferner dargelegt, dass die überwiegende      Zahl der Kunden deutlich geringere Kosten verursacht, als von ihr      veranschlagt. Entsprechend muss sie das Entgelt für jede Gruppe      gesondert bestimmen. Die pauschale Überwälzung von Kosten in      Höhe von 15 € pro Kontoauszug auf alle Kunden verstößt      gegen die Regelungen aus dem BGB.

Kategorie: Zivilrecht | Veröffentlicht am 11. April 2014