Gesetzbuch, Aktentasche und Robe

Aktuell

Elternunterhalt bei einseitigem Kontaktabbruch des Unterhaltsberechtigten

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 12.2.2014 entschieden,      dass ein vom Unterhaltsberechtigten ausgehender einseitiger Kontaktabbruch      gegenüber seinem volljährigen Sohn für eine Verwirkung      seines Anspruchs auf Elternunterhalt allein regelmäßig nicht      ausreicht.

Diesem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eltern eines 1953      geborenen Mannes trennten sich 1971. Die Ehe wurde noch im selben Jahr      geschieden. Der Sohn verblieb im Haushalt seiner Mutter und hatte anfangs      noch einen losen Kontakt zu seinem Vater. Nach Erreichen des Abiturs im      Jahr 1972 brach der Kontakt des volljährigen Sohnes zu seinem 1923      geborenen Vater ab. Dieser bestritt seinen Lebensunterhalt als Rentner aus      den Erträgen einer Lebensversicherung sowie einer geringen      Altersrente. 1998 errichtete er ein notarielles Testament, in dem er seine      Bekannte zur Erbin einsetzte. Zudem bestimmte er, dass der Sohn nur den „strengsten      Pflichtteil“ erhalten solle. Erläuternd führte der Vater in      dem Testament aus, dass zu seinem Sohn seit rund 27 Jahren kein Kontakt      mehr bestehe. Im April 2008 verzog der Vater in eine Heimeinrichtung. Er      starb im Februar 2012. Das zuständige Sozialamt nahm den Sohn im      Hinblick auf die seinem Vater in der Zeit von Februar 2009 bis Januar 2012      nach dem Sozialgesetzbuch erbrachten Leistungen in Anspruch.

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch sind Eltern und Kinder einander      Beistand und Rücksicht schuldig. Ein vom unterhaltsberechtigten      Elternteil ausgehender Kontaktabbruch stellt wegen der darin liegenden      Verletzung dieser Verpflichtung zwar regelmäßig eine Verfehlung      dar. Sie führt aber nur bei Vorliegen weiterer Umstände, die das      Verhalten des Unterhaltsberechtigten auch als schwere Verfehlung      erscheinen lassen, zur Verwirkung des Elternunterhalts. Solche Umstände      wurden im vorliegenden Fall nicht festgestellt. Zwar mag der Vater durch      sein Verhalten das familiäre Band zu seinem volljährigen Sohn      aufgekündigt haben. Andererseits hat er sich in den ersten 18      Lebensjahren seines Sohnes um diesen gekümmert. Er hat daher gerade      in der Lebensphase, in der regelmäßig eine besonders intensive      elterliche Fürsorge erforderlich ist, seinen Elternpflichten im      Wesentlichen genügt. Die Errichtung des Testaments selbst stellt      keine Verfehlung dar, weil der Vater insoweit lediglich von seinem Recht      auf Testierfreiheit Gebrauch gemacht hat.

Kategorie: Familienrecht | Veröffentlicht am 11. April 2014