Gesetzbuch, Aktentasche und Robe

Aktuell

Einwilligungserfordernis für die Veröffentlichung von Videoaufnahmen eines Arbeitnehmers

Ein Unternehmen mit etwa 30 Arbeitnehmern wollte Filmaufnahmen machen und diese   für ihre Öffentlichkeitsarbeit verwenden. Im Herbst 2008 erklärte   ein Arbeitnehmer schriftlich seine Einwilligung, dass das Unternehmen von ihm   als Teil der Belegschaft Filmaufnahmen dafür machen durfte. Danach ließ   das Unternehmen einen Werbefilm herstellen, in dem zweimal die Person des Arbeitnehmers   erkennbar abgebildet war.

Das Video konnte von der Internet-Homepage der Firma aus angesteuert und eingesehen   werden. Das Arbeitsverhältnis mit dem gefilmten Arbeitnehmer endete im   September 2011. Im November 2011 erklärte er den Widerruf seiner „möglicherweise“   erteilten Einwilligung und forderte den Arbeitgeber auf, das Video binnen 10   Tagen aus dem Netz zu nehmen. Dem folgte das Unternehmen – unter Vorbehalt –   Ende Januar 2012. Der Arbeitnehmer verlangt die Unterlassung weiterer Veröffentlichung   und Schmerzensgeld.

Das Bundesarbeitsgericht entschied dazu am 19.2.2015: Nach dem Gesetz betreffend   das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG)   dürfen Bildnisse von Arbeitnehmern nur mit ihrer Einwilligung veröffentlicht   werden. Diese muss schriftlich erfolgen. Eine ohne Einschränkung erteilte   Einwilligung des Arbeitnehmers erlischt nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.   Sie kann aber widerrufen werden, wenn dafür ein plausibler Grund angegeben   wird.

Unterstellt, die Abbildungen des Angestellten in dem Video bedurften seiner   Einwilligung nach dem KUG, hatte der Arbeitgeber diese erhalten. Auch das Erfordernis   einer schriftlichen Einwilligung, das sich aus dem Recht des Arbeitnehmers auf   informationelle Selbstbestimmung ergibt, war in diesem Falle erfüllt. Seine   ohne Einschränkungen gegebene schriftliche Zustimmung erlosch nicht automatisch   mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Ein späterer Widerruf war grundsätzlich   möglich, jedoch hat der Angestellte für diese gegenläufige Ausübung   seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung keinen plausiblen Grund angegeben.   Er kann daher eine weitere Veröffentlichung nicht untersagen lassen und   würde durch diese in seinem Persönlichkeitsrecht nicht verletzt werden.

Kategorie: Arbeitsrecht | Veröffentlicht am 13. Mai 2015