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Betrug bei der Arbeitszeiterfassung

In einem vom Hessischen Landesarbeitsgericht (LAG) am 17.2.2014 entschiedenen Fall   war ein Arbeitnehmer seit mehr als 25 Jahren in einer Großmetzgerei beschäftigt.   Beim Verlassen des Produktionsbereichs wegen privater Arbeitsunterbrechungen   müssen die Mitarbeiter eine Zeiterfassung über einen Chip bedienen   und sich rückmelden, wenn sie den Produktionsbereich wieder betreten. Der   Arbeitnehmer wurde dabei beobachtet, dass er den Chip in seiner Geldbörse   ließ und zusätzlich mit seiner Hand abschirmte, wenn er diesen vor   das Zeiterfassungsgerät zum An- und Abmelden hielt. Eine Kontrolle durch   den Arbeitgeber ergab, dass der Arbeitnehmer in 1,5 Monaten so Pausen von insgesamt   mehr als 3,5 Stunden gemacht hatte, ohne sich an- und abzumelden. Der Arbeitgeber   kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos.

Die Richter des LAG haben die fristlose   Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs für gerechtfertigt gehalten. Die   Zeiterfassung piepe, wenn ein Mitarbeiter sich an- oder abmelde. Ein Versehen   des Arbeitnehmers sei ausgeschlossen. Dieser habe bewusst nur so getan, als   würde er die Anlage bedienen. Wegen des fehlenden akustischen Signals muss   diesem klar gewesen sein, dass er den Chip erfolgreich abgedeckt hatte.

Dem Arbeitgeber sei es wegen des vorsätzlichen Betrugs nicht zumutbar,   nur mit einer Abmahnung zu reagieren. Der Vertrauensbruch wiege schwerer als   die lange Betriebszugehörigkeit

Kategorie: Arbeitsrecht | Veröffentlicht am 7. November 2014