Gesetzbuch, Aktentasche und Robe

Aktuell

Ausübung von Gewerbe in einer Mietwohnung

In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) am 31.7.2013 entschiedenen Fall war der   Mieter einer Wohnung Inhaber eines Gewerbebetriebs. Er gab gegenüber dem   Gewerbeamt seit mehreren Jahren als Betriebsstätte seine Wohnadresse an.   Unter dieser „Geschäftsadresse“ tritt er auch gegenüber   Kunden auf.

Der Vermieter der Wohnung mahnte den Mieter wegen unerlaubter gewerblicher   Nutzung des zu Wohnzwecken vermieteten Einfamilienhauses vergeblich ab. Der   Mieter hat sich darauf berufen, dass von seinem Betrieb bisher keine konkreten   Störungen ausgegangen seien, weil er in dem gemieteten Einfamilienhaus   in der Vergangenheit keine geschäftlichen Besuche von Mitarbeitern oder   Kunden empfangen hatte. Außerdem stellte er die für seinen Betrieb   benötigten Fahrzeuge nicht auf dem Wohngrundstück oder auf der Straße   in der Nähe des Grundstücks ab, sondern ausschließlich auf einem   dafür gesondert angemieteten Platz.

Der BGH entschied jedoch, dass bei geschäftlichen Aktivitäten freiberuflicher   oder gewerblicher Art, die nach außen in Erscheinung treten, eine Nutzung   vorliegt, die der Vermieter – ohne entsprechende Vereinbarung – grundsätzlich   nicht dulden muss. Eine ordentliche Kündigung von Seiten des Vermieters   ist demnach gerechtfertigt.

Kategorie: Mietrecht | Veröffentlicht am 23. Mai 2014