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Anspruch eines Arbeitnehmers nicht für Nachtschichten eingeteilt zu werden

Kann eine Krankenschwester aus gesundheitlichen Gründen keine Nachtschichten   im Krankenhaus mehr leisten, ist sie deshalb nicht arbeitsunfähig krank.   Sie hat Anspruch auf Beschäftigung, ohne für Nachtschichten eingeteilt   zu werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 9.4.2014 entschieden.

In dem entschiedenen Fall war eine Krankenschwester im Schichtdienst tätig   und arbeitsvertraglich im Rahmen begründeter betrieblicher Notwendigkeiten   zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit   verpflichtet. Nach einer Betriebsvereinbarung ist eine gleichmäßige   Planung u. a. in Bezug auf die Schichtfolgen der Beschäftigten anzustreben.   Das Pflegepersonal arbeitet im Schichtdienst mit Nachtschichten von 21.45 Uhr   bis 6.15 Uhr. Die Krankenschwester war aus gesundheitlichen Gründen nicht   mehr in der Lage, Nachtdienste zu leisten, weil sie medikamentös behandelt   wurde.

In ihrer Urteilsbegründung führten die Richter aus, dass die Krankenschwester   weder arbeitsunfähig krank noch ihr die Arbeitsleistung unmöglich   geworden ist. Sie kann alle vertraglich geschuldeten Tätigkeiten einer   Krankenschwester ausführen. Der Arbeitgeber muss bei der Schichteinteilung   auf das gesundheitliche Defizit Rücksicht nehmen.

Anmerkung: Das Urteil hat für alle Schichtarbeiter eine wegweisende Wirkung   und ist nicht allein auf die Krankenpflege beschränkt. Die Arbeitgeber   werden sich auf eine bessere „Fürsorgepflicht“ für ihre   Arbeitnehmer einstellen müssen

Kategorie: Arbeitsrecht | Veröffentlicht am 23. Mai 2014