Gesetzbuch, Aktentasche und Robe

Aktuell

Anmeldung der Änderung der GmbH-Geschäftsadresse zum Handelsregister – keine Vertretungsmacht eines Prokuristen

Gemäß dem GmbH-Gesetz hat der Geschäftsführer die Geschäftsanschrift   der GmbH zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Ändert sich   die Geschäftsanschrift, so kann er auch jemanden bevollmächtigen,   der diese Änderung im Handelsregister durchführen lässt. Entscheidend   ist, dass die Vertretungsmacht derartige Handlungen erfasst.

Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7.8.2014 umfasst   die Prokura nicht die Vertretungsmacht zur Anmeldung der Änderung der Geschäftsanschrift   beim Handelsregister. In ihrer Begründung führten die Richter aus,   dass der Umfang einer wirksam erteilten Prokura alle Arten gerichtlicher und   außergerichtlicher Geschäfte und Rechtshandlungen beinhaltet, die   der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt. Sie bezieht sich jedoch nicht   auf Rechtshandlungen, die Grundlagengeschäfte darstellen, d. h. auf Geschäfte,   die sich auf die rechtliche Grundlage des kaufmännischen Unternehmens beziehen.   Sie ist eine Vertretungsmacht für Verkehrsgeschäfte und umfasst damit   nicht das Organisationsrecht des Unternehmens.

Folglich besteht keine Ausnahme von dem Grundsatz, dass es sich bei Anmeldungen   des Prokuristen zum Handelsregister in der Regel um Grundlagengeschäfte   handelt und mithin die Vertretungsmacht des Prokuristen hierfür nicht ausreicht

Kategorie: Allgemein | Veröffentlicht am 7. November 2014