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Aktuell

Angabe der Flugzeiten in einer Reisebestätigung

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände verlangte   von einer Reiseveranstalterin, es zu unterlassen, an Verbraucher Bestätigungen   über den Abschluss eines Reisevertrags zu übermitteln, ohne die voraussichtliche   Zeit des Abflugs und des Rückflugs anzugeben. Er wendet sich insbesondere   gegen die bloße Angabe eines Hin- und Rückflugdatums mit dem Zusatz   „Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt!“.

In dem vor dem Bundesgerichtshof (BGH) am 16.9.2014 ausgefochtenen Streitfall   stellte dieser klar, dass in einem Reisevertrag vereinbart werden kann, dass   die genauen Zeitpunkte für die Hin- und Rückreise, insbesondere die   genauen Uhrzeiten, erst zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden.   Wenn die Vertragsparteien beim Abschluss des Reisevertrags lediglich das Datum   vereinbaren, den genauen Zeitpunkt aber weder durch Angabe einer festen Uhrzeit   noch durch sonstige Vorgaben (z. B. „vormittags“, „abends“)   festlegen, muss auch die Reisebestätigung keine darüber hinausgehenden   Angaben enthalten.

Die Angabe „Genaue Flugzeiten noch nicht bekannt!“ gibt in solchen   Fällen den Inhalt des Reisevertrags zutreffend wieder und ist deshalb nicht   zu beanstanden.

Kategorie: Zivilrecht | Veröffentlicht am 7. November 2014