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Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ohne Rezept

Die Verschreibungspflicht gemäß dem Gesetz über den Verkehr   mit Arzneimitteln (AMG) dient dem Schutz der Patienten vor gefährlichen   Fehlmedikationen und damit gesundheitlichen Zwecken. Durch Verstöße   gegen das Marktverhalten regelnde Vorschriften, die den Schutz der Gesundheit   bezwecken, werden die Verbraucherinteressen stets spürbar beeinträchtigt.

Über einen solchen Verstoß hatte der Bundesgerichtshof (BGH) mit   Urteil vom 8.1.2015 zu entscheiden. Er stellte in seinem Urteil fest, dass die   Abgabe eines verschreibungspflichtigen Medikaments durch einen Apotheker ohne   Vorlage eines Rezepts wettbewerbsrechtlich unzulässig ist.

Im entschiedenen Fall warf ein Apotheker seinem Berufskollegen vor, er hätte   einer Patientin ein verschreibungspflichtiges Medikament ohne ärztliches   Rezept ausgehändigt. Der Apotheker nahm deshalb seinen Berufskollegen auf   Unterlassung, Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Erstattung   von Abmahnkosten in Anspruch. Der beschuldigte Apotheker wandte seinerseits   ein, dass er aufgrund der telefonisch eingeholten Auskunft einer ihm bekannten   Ärztin davon ausgehen durfte, zur Abgabe des Medikaments ohne Vorlage eines   Rezepts berechtigt zu sein.

Der beschuldigte Apotheker war auch nicht aufgrund der besonderen Umstände   gemäß der Verordnung über die Verschreibungspflicht von Arzneimitteln   (AMVV) ausnahmsweise zur Abgabe des Arzneimittels ohne Rezept berechtigt. Zwar   kann der Apotheker sich grundsätzlich auf eine Entscheidung des Arztes   über die Verordnung des verschreibungspflichtigen Medikaments verlassen.   Die Ausnahmevorschrift des AMVV setzt aber eine Therapieentscheidung des behandelnden   Arztes aufgrund eigener vorheriger Diagnose voraus. In dringenden Fällen   reicht es zwar aus, wenn der Apotheker über die Verschreibung telefonisch   unterrichtet wird. An der erforderlichen Therapieentscheidung fehlt es, wenn   ein Apotheker einen Arzt zu einer Verschreibung für einen dem Arzt unbekannten   Patienten bewegt. Da zum Zeitpunkt des Besuchs der Apotheke für den Patienten   auch keine akute Gesundheitsgefährdung bestand, war ihm auch zuzumuten,   den ärztlichen Notdienst aufzusuchen.

Kategorie: Zivilrecht | Veröffentlicht am 13. Mai 2015